Die Abgrenzung der Pflegschaft zur Vormundschaft und Rechtlichen Betreuung


- Abgrenzung zur Vormundschaft §§ 1773- 1895 BGB

Die Pflegschaft (§§1909- 1921 BGB) ist im Gegensatz zur Vormundschaft für die Fälle bestimmt, in denen das Bedürfnis nach Fürsorge durch eine gesetzliche Vertretung nicht allgemein, sondern nur für bestimmte personen- und sachbezogene Angelegenheiten besteht.

ährend die Pflegschaft die Besorgung konkreter Angelegenheiten betrifft, die in der gerichtlichen Anordnung der Pflegschaft durch den Rechtspfleger beim Vormundschaftsgericht festgelegt werden, stellt die Vormundschaft zwar auch eine Fürsorgetätigkeit dar, die jedoch nur für Personen eine gesetzlich festgelegte, dauernde und umfassende, der elterlichen Sorge entsprechende Befugnis und Verpflichtung darstellt.

er Pfleger ist genauso wie der Vormund ein gesetzlicher Vertreter. Während die Pflegschaft aber eine existierende Geschäftsfähigkeit nicht beeinträchtigt, setzt die Vormundschaft die Minderjährigkeit einer Person und damit eine Beschränkung der Geschäftsfähigkeit gem. § 1773 BGB oder sogar den Wegfall der Geschäftsfähigkeit voraus.

er Pfleger hat nur im Rahmen seines in der Anordnung bestimmten Aufgabenkreises die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (§§1915 Abs.1, 1793 Abs.1 S.1 BGB).

Gemäß § 1794 BGB geht die Pflegschaft im Einzelfall den Rechten und Pflichten des Vormunds vor.

Abgrenzung zur Rechtlichen Betreuung §§ 1896- 1908 k BGB

ie Rechtliche Betreuung ist nach § 1896 BGB für psychisch kranke oder behinderte Volljährige anstelle einer Vormundschaft vorgesehen. Wie die Pflegschaft erstreckt sich die Rechtliche Betreuung auf einen bestimmten gerichtlich angeordneten Aufgabenkreis und verschafft gesetzliche Vertretungsmacht (§§ 1902, 1915 Abs.1, 1793 BGB).

ie Rechtliche Betreuung ist der Beistand des Staates in Gestalt einer rechtlichen Fürsorge.

alls aber der Betreute nicht mehr in der Lage sein sollte sich selbst zu versorgen, wird auch eine notwendige tatsächliche Betreuung in Gestalt von Hilfe beim Waschen , Kochen, Einkaufen und die körperliche Pflege durch den Staat gewährt. Der Betreuer hat dann diese tatsächliche Hilfe , z. B. durch Beauftragung sozialer Hilfsdienste, zu organisieren.

uelle: Palandt, BGB- Kommentar, 60.Auflage

echtsanwalt Sami Saleh, Bickenbach, 14.11.2002

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