Wissenswertes zum Thema Pflichtteil / Erbrecht


Da der Erblasser aufgrund seiner Testierfreiheit die Möglichkeit hat, alle seine nächsten Angehörigen zu enterben, sieht das Gesetz in den §§ 2303 ff. BGB für diesen Personenkreis ein sogenanntes Pflichtteilsrecht vor. Der Aufnahme eines solchen Pflichtteilsrechts durch den Gesetzgeber lag der Gedanke zugrunde, dass der Erblasser eine über seinen Tod hinausgehende Sorgfaltspflicht gegenüber dem vorgenannten Personenkreis trifft.

Zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehören die Kinder sowie der überlebende Ehegatte des Erblassers. Sind keine Kinder vorhanden, so gehören auch die Eltern des Erblassers zu dem Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen. Weitere pflichtteilsberechtigte Personen sind gesetzlich nicht vorgesehen.

Der Pflichtteilsanspruch des Berechtigten ist ausschließlich auf die Zahlung von Geld gerichtet. Hierbei werden sämtliche Schenkungen des Erblasser innerhalb des Zeitraums der letzten 10 Jahre sowie die erfolgten Schenkungen an den Ehegatten fiktiv dem Nachlass des Erblassers hinzugerechnet.

Ein Entzug des Pflichtteils ist nur in ganz gravierenden, im Gesetz abschließend aufgelisteten Fällen möglich, z.B. bei einem vorliegenden Tötungsversuch oder bei körperlichen Misshandlungen gegen den Erblasser.

Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs kann ausschließlich innerhalb von 3 Jahren ab Eintritt des Erbfall geltend gemacht werden.

Rechtsanwalt Claudius Keller - Fachanwalt für Familienrecht -
ist für die Anwaltskanzlei Dingeldein • Rechtsanwälte
in Bickenbach bei Darmstadt, tätig.

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