Richtige Rechnungsstellung – Erfordernis
für jeden (Bau-)Handwerker

Die Erwartungshaltung eines jeden (Bau-)Handwerkers ist ebenso eindeutig wie nachvollziehbar: Nach Erbringung der Werkleistung soll seitens des Kunden oder Bauherren der Werklohn ausgeglichen werden !

Wenn die vereinbarte Leistung erbracht und auch abgenommen wurde, sollte unverzüglich die Rechnung gestellt werden. Dabei kann die Anschaffung entsprechender Formulare und Computersoftware bzw. anwaltlicher Rat die Rechnungsstellung erheblich erleichtern.

Im Übrigen ist nach dem zugrundeliegenden Werkvertrag zu differenzieren.

Beim VOB-Werkvertrag ist die Vorlage einer prüfbaren Abrechnung durch den beauftragten Unternehmer Voraussetzung für die Fälligkeit der Werklohnforderung. In der VOB ist genau geregelt, welchen Anforderungen die Rechnung im Einzelnen genügen muss und innerhalb welcher Frist sie beim Auftraggeber einzureichen ist. Der Auftraggeber muss die Abrechnung nachvollziehen können. Inhalt und Aufbau der Rechnung hängen zunächst davon ab, welche Abrechnungsmodalitäten – Pauschalpreis- oder Einheitspreisvertrag – im Vertrag vereinbart worden sind.

Bei einem Pauschalpreisvertrag genügt es z. B. klarzustellen, dass die vereinbarte Leistung erbracht wurde. Ist eine Abrechnung auf Stunden- und Materialbasis verabredet worden, müssen die Stunden und das verbrauchte Material im Einzelnen in der Rechnung aufgeführt werden.

Beim Einheitspreisvertrag müssen hingegen die einzelnen Leistungspositionen und – unter Beifügung eines Aufmasses – die tatsächlich erbrachten Mengen und Massen angegeben werden. Die Rechnung sollte sich an die Gliederung und die Bezeichnungen des Leistungsverzeichnisses halten sowie etwaige Leistungsänderungen und Nachaufträge kenntlich machen.

Eine nicht prüffähige Schlussrechnung kann beim VOB-Vertrag dazu führen, dass im Falle der gerichtlichen Geltendmachung das zuständige Gericht die Werklohnklage des Handwerkers "mangels Fälligkeit als zur Zeit unbegründet" abweist und der Handwerker erst nach Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung seinen Werklohnanspruch erneut verfolgen kann.

Beim BGB-Werkvertrag ist nach aktueller, obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Koblenz, NJW 2002, Heft 12, S. X) die Erteilung einer Rechnung grundsätzlich keine Fälligkeitsvoraussetzung. Dies soll selbst dann gelten, wenn der Auftraggeber Anspruch auf eine spezifizierte Rechnung hat. Eine fehlende oder unzureichende Rechnung gibt in diesem Falle allerdings dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht, das im Falle der gerichtlichen Geltendmachung gegenüber dem Werklohnanspruch eingewendet werden kann.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Prüffähigkeit der Rechnung kein Selbstzweck ist. Wie detailliert die Rechnung aufgeschlüsselt werden muss, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls, die, abgesehen von den Besonderheiten der Vertragsgestaltung und Vertragsdurchführung, auch von den Kenntnissen und Fertigkeiten des Auftraggebers und seiner mit der Rechnungsprüfung beauftragten Hilfspersonen abhängt: Ist der Auftraggeber ein privater Bauherr ohne fachspezifische Kenntnisse und Erfahrungen, sind in diesem Falle an die leichte Verständlichkeit der Rechnung höhere Anforderungen zu stellen als in dem Falle einer Rechnungsprüfung durch den beauftragten Architekten, dem die Bauüberwachung und -abnahme oblag.

Stand: April 2002


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