Arzthaftung
Rechtstreitigkeiten zwischen Patient und Arzt sind stark angestiegen

In den letzten Jahren sind Rechtsstreitigkeiten zwischen Patienten und Ärzten sprunghaft angestiegen. Gründe hierfür sind beispielsweise die zunehmende mediale Berichterstattung über spektakuläre Schadensersatzzahlungen, insbesondere aus den USA, ein gesteigertes Anspruchsdenken in der Gesellschaft aber auch der zunehmende Konkurrenz- und Kostendruck auf Seiten der Ärzte und nicht zuletzt ein hohes Maß an Bürokratisierung, hervorgerufen durch eine Vielzahl von neuen Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien, über deren Sinn oder Unsinn sich trefflich streiten lässt.

Für die betroffenen Patienten ergeben sich wegen des meist komplizierten Sachverhalts und der schwierigen Gesetzeslage, welche durch eine für den Laien undurchsichtige Rechtsprechung noch verstärkt wird, eine Vielzahl von Fragen, z.B. wer für einen Behandlungsfehler überhaupt haftet, welche Ansprüche geltend gemacht werden können und wer außer der direkt betroffenen Person gegebenenfalls ebenfalls einen Ersatzanspruch für eingetretene Schäden hat. Der mit dem Vorwurf des Behandlungsfehlers konfrontierte Arzt wird sich die Frage stellen, ob er alleine haftet oder gegebenenfalls weitere Beteiligte neben ihm haften. Darüber hinaus kann es Fälle geben, in denen die Haftpflichtversicherung ihre Eintrittspflicht verweigert.

Schon die Frage, wer bei einem Aufklärungs- oder Behandlungsfehler überhaupt haftet, ist nicht immer leicht zu beantworten. Der Patient, der sich zur Behandlung in ein Krankenhaus begibt, wird sich in den meisten Fällen keine Gedanken darüber machen, ob die Behandlung durch einen angestellten Arzt des Krankenhauses, einen Konsiliararzt oder einen Belegarzt erfolgt. Diese Unterscheidung ist aber wichtig für die Frage, wer letztendlich für einen Schaden in Anspruch genommen werden kann. Nicht selten scheitert die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen daran, dass die falsche Person oder Körperschaft in Anspruch genommen wird.

Nicht nur der Patient selbst kann Ansprüche geltend machen, auch Angehörige oder Erben sind möglicherweise anspruchsberechtigt. Neben dem allgemein bekannten Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen in den meisten Fällen eine Vielzahl weiterer Ansprüche, z. B. Verdienstausfall, Wohnungsumbaukosten in Folge einer Behinderung, Beerdigungskosten und entgangener Unterhalt bei Verstorbenen, Fahrtkosten, Zuzahlungen u. v .m..

Sowohl der in Anspruch genommene Arzt als auch der betroffene Patient sollten sich wegen der vorgeschilderten Problematiken so früh wie möglich sachkundiger Hilfen bedienen. Dies hilft, sachgerechte und für beide Seiten akzeptable Lösungen zu finden. Im günstigsten Fall kann zudem ein langwieriges Verfahren vermieden werden und damit kann man auf lange Sicht Zeit, Nerven und erhebliche Kosten sparen.

Rechtsanwalt Peer Frank
Dingeldein • Rechtsanwälte
64404 Bickenbach und 64579 Gernsheim
www.dingeldein.de

Stand: März 2008

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