Regress der Sozialhilfeträger gegenüber Unterhaltsverpflichteten

(oder: Kinder haften für ihre Eltern)

VORWORT

Die Zahl der Sozialhilfeempfänger ist in den letzten Jahren stark angestiegen. Im Sozialhilferecht gilt der Nachranggrundsatz (§ 2 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz; § 9 SGB I).

Dies bedeutet, dass derjenige keine Sozialhilfe erhält, der sich selbst helfen kann. Die Sozialhilfeträger (Sozialamt und/oder Landeswohlfahrtsverband) sind jedoch verpflichtet, in sozialen Notlagen zu helfen und dies oftmals auch unverzüglich. Nicht immer können die Sozialhilfeträger die von einer sozialen Notlage Betroffenen auf den Ersatz eigener Mittel und Ansprüche verweisen. Oftmals müssen sie Vorleistungen erbringen und später zur Wiederherstellung des Nachranggrundsatzes entsprechende sozialhilferechtliche Ausgleichsansprüche (Regressansprüche) geltend machen. Dabei können diese unabhängig von früheren Zuwendungen des jetzigen Hilfeempfängers sein, wie dies etwa bei Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Betroffenen der Fall ist; sie können aber auch gerade auf solche Vermögensübertragungen (Schenkungen) beruhen.

Wegen des steigenden Sozialhilfebezuges und insbesondere wegen der zunehmenden Leere der öffentlichen Kassen nimmt es nicht Wunder, dass die Fälle des Sozialhilferegresses sowohl zahlenmäßig wie auch hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Ansprüche stark zunehmen. Die Sozialämter, die noch vor 15 Jahren solche Ansprüche kaum oder gar nicht geltend gemacht haben, bildeten nunmehr wachsende Abteilungen, die sich allein mit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, mit der Rückforderung von Schenkungen bzw. der Kapitalisierung von Rechten in Übergabeverträgen befassen.

In diesem Zusammenhang erlebt daher eine Vorschrift aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, vor noch nicht allzu langer Zeit als völlig antiquiert eher unbeachtet, eine ungeahnte Renaissance: der Schenkungswiderruf bei Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB). Bis Mitte der 70iger Jahre konnte man sich fast nicht vorstellen, dass in unserem wohlgeordneten Sozialstaat jemand auf dieses Recht zurückgreift. Im Urteil des Bundesfinanzhofes vom 07.04.1976 war noch zu lesen: "........... die Fälle des § 528 BGB sind relativ selten" (BFHE 119, 300). Veränderte tatsächliche Gegebenheiten zwingen den Gesetzgeber zum Handeln. So kann mittlerweile der Sozialhilfeträger das Recht zum Schenkungswiderruf nach § 93 SGB XII auf sich überleiten und dann zur Deckung von Sozialhilfekosten, insbesondere Pflegeheimkosten, verwenden. Weitere Einnahmen ergeben sich für die Sozialhilfeträger dann, wenn sie in Übergabeverträgen vereinbarte Versorgungsrechte auf sich überleiten oder wenn sie Unterhaltspflichtige nach § 94 SGB XII in Anspruch nehmen.

Die Kautelarjurisprudenz entwickelte als Reaktion auf das moderne Verhalten der Sozialhilfeträger verschiedene Gestaltungen, um Zugriffsmöglichkeiten der Sozialhilfeträger einzuschränken. Viele davon dürften jedoch dem Verwender eher schaden als nutzen, da sie sich bei der gerichtlichen Auseinandersetzung als unwirksam entpuppen. Einerseits soll vermieden werden, durch möglichst kunstvolle Vertragskonstruktionen sämtliche Lasten, die durchaus eigenverantwortlich getragen werden können, dem "sozialen Netz" und damit der Allgemeinheit aufzubürden. Andererseits hat gerade in jüngster Zeit die Rechtsprechung viel Verständnis für die sog. "Sandwich-Generation" (nämlich die Generation, die einerseits immer höhere Unterhaltskosten für die leiblichen Kinder aufzubringen hat und andererseits auch immer mehr für ihre Eltern aufkommen müssen) und hat insbesondere durch das Urteil des BGH vom 23.10.2002 eine deutliche Entlastung der Verpflichteten eingebaut. Fest steht jedoch, dass der Unterhaltsregress äußerst schwierige Rechtsfragen aufstellt, für die es keine Zauberformel gibt.

Unterhaltspflicht von Kindern


Oft ist unbekannt, dass nicht nur Eltern gegenüber ihren Kindern unterhaltspflichtig sind, sondern auch umgekehrt: Eltern können von ihren Kindern Unterhalt verlangen. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber den Eltern ebenso vor, wie die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber Kindern.

Selten werden Eltern direkt auf ihre Kinder zugehen und von diesen Unterhalt einfordern oder diesen gar gerichtlich geltend machen. Dies liegt in der Natur gegebenen und gesellschaftlich verankerten Verantwortung der Eltern gegenüber ihren Kindern und darin, dass die Bedürftigkeit der Eltern nach einem langen Berufsleben seltener eintritt als die von Kindern.

Gegenwärtig und zukünftig tritt jedoch verstärkt eine Bedürftigkeit der Eltern auf, verursacht durch die hohe Lebenserwartung bei gleichzeitiger Verkürzung der Lebensarbeitszeit und damit Verringerung des Rentenumfangs. Auch das allmähliche Scheitern des Rentensystems dürfte eine Bedürftigkeit mit sich bringen.

In aller Regel werden sich die Eltern zwar nicht direkt an die Kinder, sondern zunächst an das Sozialamt wenden. Die staatlichen Kassen sind aber angesichts gleichzeitiger Zunahme der Anzahl von Sozialhilfeempfängern (und jetzt Hartz IV) leer. Das Sozialamt tritt zwar vorübergehend in einer Notsituation ein, haftet gegenüber dem Kind als Unterhaltsschuldner jedoch nur nachrangig und nimmt daher grundsätzlich Regress bei den Kindern bzw. scheut auch nicht davor zurück, notfalls die Gerichte einzuschalten.

Dies gilt ganz besonders, wenn die Eltern zu Lebzeiten oder auch für den Fall des Todes ihren Kindern Vermögensgegenstände zugewandt haben, wodurch sie bedürftig geworden sind. Aber auch bei dem Kind, welches von seinen Eltern nichts bekommen hat, kann und wird Regress genommen werden.

Die sogenannte Grundsicherung (Grundsicherungsgesetz vom 01.01.2003) hat zwar das Problem des Elternunterhaltes in Teilbereichen leicht entschärft. Die vielfach vertretene Meinung, der Elternunterhalt sei damit abgeschafft, ist jedoch ein Trugschluss. Ganz im Gegenteil besteht der Elternunterhalt aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch nach wie vor noch in vollem Umfang. Lediglich Kinder von Eltern, die grundsicherungsberechtigt sind, werden geringfügig entlastet.

Generell, aber insbesondere in den Fällen der Schenkungen unter Lebenden bzw. der sogenannten vorweggenommenen Erbfolge, besteht ein legitimes Interesse daran, eine vertragliche Gestaltung zu wählen, mit welcher der Sozialhilferegress möglichst vermieden wird. Der Vortrag führt Sie in die wichtigsten Problembereiche des Elternunterhalts ein. Der Sozialhilferegress bei nicht nachgekommener Unterhaltspflicht und Rückforderung wegen Schenkungen werden ebenfalls behandelt.

Unterhaltsansprüche unter Verwandten


Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

In gerader Linie verwandt sind Personen, bei denen eine von der anderen abstammt (Eltern / Kinder). Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt (Geschwister).

Von der Verwandtschaft zu unterscheiden ist die Schwägerschaft. Schwägerschaft entsteht zwischen einem Ehegatten und den Verwandten eines anderen Ehegatten.

Eine Unterhaltspflicht gegenüber Geschwistern und Verschwägerten besteht nicht.

Vielmehr sind nur Eltern gegenüber ihren Kindern und umgekehrt unterhaltspflichtig. Grundsätzlich besteht auch eine Unterhaltspflicht zwischen Großeltern und Kindern. Aufgrund der sozialhilferechtlichen Vorschriften scheidet jedoch ein Regress der Sozialhilfeträger insoweit aus.

Es geht also nur um die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren Kindern und umgekehrt bzw. zwischen dem verarmten Schenker und dem Beschenkten.

Drei Gruppen


1. Gruppe: Unterhaltsverpflichtete

Die am häufigsten in Anspruch Genommenen dürften die sog. Unterhaltsverpflichteten (Kinder) sein. Nicht nur Eltern müssen ihre minderjährigen, schulpflichtigen und/oder sich sonstwie in Ausbildung befindlichen Kinder wirtschaftlich unterstützen. Auch umgekehrt sind die Kinder im Falle der Bedürftigkeit ihrer Eltern zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Für Ehepartner oder Gleichgestellte gibt es ebenfalls eine Unterhaltspflicht, die der Sozialhilfeträger auf sich überleiten kann.

Nicht unterhaltsverpflichtet sind Enkelkinder gegenüber Großeltern. Ebenso besteht keine Regresspflicht wegen Unterhaltsverpflichtung zwischen anderen Personen mit verwandtschaftlicher Beziehung.

Das Sozialamt wird unverzüglich nach Erbringung von Leistungen die Unterhaltsverpflichteten davon in Kenntnis setzen und deren Leistungsfähigkeit prüfen. Dies geschieht dadurch, dass die Unterhaltsverpflichteten den Sozialhilfeträgern gegenüber Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen müssen. Wird die Auskunft nicht freiwillig erteilt, kann der Sozialhilfeträger sein Recht auf Auskunft gerichtlich durchsetzen. Ein Recht auf Auskunft hat der Sozialhilfeträger nicht nur gegenüber den Unterhaltsverpflichteten, sondern auch gegenüber deren Ehegatten. Diese Verpflichtung gab es bis Mitte der 90iger Jahre noch nicht. Sie ist nunmehr gesetzlich normiert. Auch wenn der Ehegatte keine Leistungen gegenüber dem Sozialamt erbringen muss, braucht der Sozialversicherungsträger Auskunft auch über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, um insbesondere bei gemeinsamen ehelichen Ausgaben eine Quote bilden zu können.

Sobald die Auskunft erteilt ist, führt der Sozialhilfeträger eine (komplizierte) Berechnungsart durch und nimmt bei festgestellter Leistungsfähigkeit den Unterhaltsschuldner in Anspruch.

Der Sozialhilfeträger ist zum raschen Handeln aufgerufen. Seine Ansprüche sind – zumindest nach neuster Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - Urteil vom 23.10.2002, Az.: XII ZR 266/99 - dann verwirkt, wenn er seine Rechte längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser seine Rechte auch in Zukunft nicht geltend machen wird.

Dem oben genannten Urteil lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Bundesgerichtshof Verwirkung angenommen hat, da der Sozialversicherungsträger eine Frist von einem guten Jahr verstreichen ließ.

2. Gruppe: Beschenkte

Eine zweite Gruppe der in Anspruch Genommenen sind die Beschenkten. Aufgrund des § 528 BGB können verarmte Schenker das Geschenkte vom Beschenkten zurückfordern. Dieses Recht wird den Sozialhilfeträger veranlassen, anstelle des Schenkers (dem die Rückforderung wohl eher peinlich sein dürfte), den Schenkungswiderruf vorzunehmen. Dies wird er in der Regel dann tun, sobald er Leistungen an den Berechtigten erbringt. Gemäß § 90 BSHG kann der Sozialhilfeträger nach seinem Ermessen Ansprüche des Hilfeempfängers auf sich überleiten. Die Überleitung erfolgt durch einen Verwaltungsakt, d.h. der Verpflichtete erhält ein Schreiben, in dem ihm die Überleitung angezeigt wird.

Wie bei der Geltendmachung von Regressansprüchen gegenüber Unterhaltsschuldner gemäß § 91 BSHG wird auch der Verpflichtete bei Überleitungsanzeige veranlasst, Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. Nach Feststellung einer Leistungsfähigkeit, wird der Verpflichtete in Anspruch genommen.

3. Gruppe: Erben

Als dritte Gruppe ist die Kostenersatzpflicht der Erben zu nennen.

Nach § 102 SGB XII (ehemals § 92 c BSHG) ist der Erbe eines Hilfeempfängers oder dessen Ehegatten, falls dieser vor dem Hilfeempfänger stirbt, zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Stichwortartig grenzt sich der Anspruch wie folgt ab:

  • Die Hilfe muss rechtmäßig gewährt worden sein.
  • Ersatzpflichtig ist der Erbe des verstorbenen Hilfeempfängers oder der Erbe seines Ehegatten, falls der Ehegatte vor dem Hilfeempfänger stirbt. Dies gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben oder der Hilfeempfänger selbst Erbe seines Ehegatten ist. Auch der Vorerbe ist zum Kostenersatz verpflichtet, nicht dagegen der Vermächtnisnehmer.
  • Zu ersetzen sind alle Leistungen, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind; der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.
  • Keine Inanspruchnahme des Erben bei besonderer Härte.
  • Der Anspruch erlischt in drei Jahren.


Auskunftspflicht des Unterhaltsschuldners


Damit der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch beziffern und durchsetzen kann, wurde er vom Gesetzgeber mit einem umfangreichen Auskunftsanspruch ausgestattet.

Danach sind Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihre Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers vorzulegen (§ 1605 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB).

Die Auskunftspflicht besteht danach nicht nur einseitig vom Unterhaltsverpflichteten gegenüber dem Unterhaltsberechtigten, sondern auch umgekehrt vom Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten.

Dies beruht darauf, dass sowohl der Unterhaltsberechtigte als auch der Unterhaltsverpflichtete sich gegenseitig über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Einblicke verschaffen müssen, da die Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die Höhe des Unterhaltsanspruchs sowohl aus der Sicht des Unterhaltspflichtigen als auch des Unterhaltsberechtigten von Bedeutung sind.

Die Auskunft ist jedoch nicht beliebig zu erteilen. Vor Ablauf von zwei Jahren ist ein erneuter Auskunftsanspruch nur möglich, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später, also nachdem er Auskunft erteilt hatte, wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat (§ 1605 Abs. 2 BGB).

Fallgruppen


Fünf Beispielsfälle sollen das Vortragsthema veranschaulichen:

1.

Sozialamt erbringt Leistungen für einen Heimbewohner

Der 86jährige S., dessen Ehefrau bereits vor Jahren verstorben ist, kommt ins Altersheim. Die Kosten belaufen sich nach vorherigem Abzug der Pflegekasse auf insgesamt 1.700,00 € monatlich. Von der BfA erhält er eine Rente in Höhe von 1.000,00 €. Das Sozialamt zahlt den Differenzbetrag in Höhe von 700,00 €, nimmt jedoch das Kind K. in Regress. Mit Erfolg?

Lösung: Ein Anspruch dürfte gegeben sein. Fraglich ist jedoch die Höhe. Dies hängt von den wirtschaftlichen Verhältnissen des K. und damit von dessen Auskunft, wozu er verpflichtet ist, ab.

2.
Das volljährige Kind K. ist auf die schiefe Bahn geraten. K. geht keiner Beschäftigung nach. Er erhält weder Arbeitslosengeld noch Krankengeld. Ebenso erhält er keine Rente. Das Sozialamt gewährt Sozialhilfe in Höhe von monatlich 700,00 € (Durchschnitt aus Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen) und versucht die noch lebenden Eltern des K. in Regress zu nehmen.

Lösung: Auch hier dürfte ein Anspruch des Sozialamtes gegeben sein. Wegen der Höhe kommt es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern an. Die Eltern sind verpflichtet, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dem Sozialamt gegenüber in einem Auskunftsverfahren bekannt zu geben.

3.
Der 70jährige S. (dessen Ehefrau vor Jahren verstorben ist) hat einen schweren Schlaganfall erlitten. Er muss gepflegt werden und kommt deshalb ins Altersheim. Er erhält eine Rente in Höhe von 1.000,00 €. Die Kosten des Altersheims belaufen sich unter Abzug der Leistungen durch die Pflegekasse auf 1.700,00 € monatlich. Das Sozialamt zahlt den Differenzbetrag in Höhe von 700,00 €.

S. hat jedoch nach dem Tod seiner Ehefrau mit einer Lebensgefährtin F. zusammengelebt. Ihr hatte er vor drei Jahren sein gesamtes Vermögen überschrieben, da sie ihm versprochen hatte, seinen Haushalt gut zu führen. (Vermögensübertragung ist also noch keine 10 Jahre her.) Kinder hat S. keine.

Das Sozialamt versucht nunmehr, F. in Regress zu nehmen.

Lösung:
Wegen der Schenkung, die noch keine 10 Jahre her ist, steht dem Sozialamt gegenüber F. ein Regressanspruch zu. Davon ausgehend, dass das Vermögen der F. nicht unbedeutend ist, wird das Sozialamt den Betrag in Höhe von 700,00 € von F. so lange herausfordern können, bis das übertragene (geschenkte) Vermögen aufgebraucht ist.

4.
Der betagte S. kommt ins Altersheim. Die Kosten belaufen sich auf 1.700,00 €. Er bekommt eine Rente in Höhe von 1.000,00 €. Seine Ehefrau ist vorverstorben. (wie Fall 3.)

Er hat seiner Lebensgefährtin F. sein gesamtes Vermögen vermacht. Der Schenkungsvertrag ist bereits vor 15 Jahren gefertigt worden. Zu dem Vermögen gehört auch ein Einfamilienhaus. S. hat jedoch bis zu seinem Tod ein Wohnungsrecht im Grundbuch eintragen lassen.

Das Sozialamt zahlt den Differenzbetrag in Höhe von 700,00 € und will S. in Regress nehmen. Hat es dabei Erfolg? Abkömmlinge sind keine vorhanden.

Lösung:
Da die Schenkung schon länger als 10 Jahre her ist, kann das Sozialamt wegen der Schenkung nicht mehr auf S. zurückgreifen. Da jedoch S. ein Wohnungsrecht hat eintragen lassen, kann das Sozialamt das Wohnungsrecht "kapitalisieren" und den fiktiven Wert für das Wohnungsrecht von F. verlangen. Dieser Sachverhalt ist höchst umstritten. Die Sozialämter hatten jedoch mit dieser Argumentation in der Vergangenheit bereits Erfolg gehabt. Die Höhe des Regressanspruchs richtet sich in diesem Fall nach dem fiktiven Wert des Wohnungsrechts (Mietwert).

5.
Das behinderte, nicht volljährige Kind ist in einer Behinderteneinrichtung untergebracht. Es erbringt Arbeitsleistungen, die vergütet werden. Die Kosten für die Unterbringung übersteigen jedoch diese Leistungen bei Weitem.

Der Landeswohlfahrtsverband zahlt den Differenzbetrag und will die noch lebenden Eltern in Regress nehmen.

Mit Erfolg?

Bei minderjährigen Kindern besteht ein Regressanspruch.

Zu beachten ist allerdings die Sonderregel für volljährige Kinder. Für die Eltern könnte es eine unbillige Härte bedeuten, in Regress genommen zu werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie dem volljährigen Kind Eingliederungshilfe für behinderte Menschen oder Hilfe zur Pflege gewähren. Doch selbst wenn keine unbillige Härte vorliegen würde, geht der Unterhaltsanspruch nur in Höhe von 25,00 € auf den Sozialhilfeträger über.

Die Unterhaltsbedürftigkeit von Eltern


Nach § 1602 Abs. 1 BGB kann nur derjenige Unterhalt verlangen, der außer Stande ist, sich aus seinem Einkommen oder Vermögen selbst zu unterhalten. Zur Befriedigung ihres Unterhaltsbedarfs haben Eltern deshalb sämtliche Einkünfte einzusetzen, gleich welcher Art sie sind und aus welchem Anlass sie tatsächlich erzielt werden, wenn sie nur geeignet sind, ihren eigenen gegenwärtigen Lebensbedarf und denjenigen ihrer Unterhaltsgläubiger sicher zu stellen. Dazu gehören auch solche Einkünfte, die sie tatsächlich nicht erzielen, aber zumutbar erzielen könnten. Zu beachten ist, dass Sozialhilfeleistungen subsidiär sind; unterhaltsrechtlich bilden sie grundsätzlich kein Einkommen.

    Einkommensarten:


Einsatz ihres Einkommens

  • Renten jeder Art, Wohngeld und Leistungen der Pflegekasse
  • Sach- oder Geldleistungen aus einem Altenteilsvertrag
  • Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (am 01.01.2003 in Kraft getreten)
  • Fiktive Einkünfte bei Verstoß gegen eine Erwerbsobliegenheit: den gesunden und nicht in Ausbildung befindlichen Unterhaltsgläubiger trifft eine Erwerbsobliegenheit nach ähnlichen Maßstäben, wie sie für den barunterhaltspflichtigen Elternteil eines minderjährigen Kindes gelten. Er ist gehalten, auch berufsfremde und unterhalb seiner bisherigen Lebensstellung liegende Tätigkeit aufzunehmen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, wenn er in seinem erlernten Beruf keine Anstellung findet. Diese Regel gilt auch für Eltern, die von ihren Kindern Unterhalt verlangen. Allerdings lassen im Alter erfahrungsgemäß Arbeitskraft und Anpassungsfähigkeit nach. Für den nachehelichen Unterhalt ist deshalb anerkannt, dass eine Erwerbsobliegenheit ab einem Alter von 65 Jahren entfällt.


Einsatz ihres Vermögensstammes

  • Grundsatz:
    Eltern, die mit ihrem Einkommen ihren Lebensbedarf nicht decken können, haben zu diesem Zweck zunächst den Stamm ihres Vermögens einzusetzen. Je nach dessen Art kann das durch dessen freihändige Veräußerung, Versteigerung, Belastung, oder aber durch Geltendmachung von geldwerten Ansprüchen erfolgen, ferner durch Umschichtung, wenn dadurch ausreichende Erträge erwirtschaftet werden können.
  • Umfang der Obliegenheit:
    Unklare Rechtslage; da Unterhaltsansprüche von Eltern gegen ihre Kinder deutlich schwächer ausgeprägt sind als diejenigen von Kindern gegen ihre Eltern, müssen Eltern vor Inanspruchnahme ihrer Kinder den Stamm ihres Vermögens in aller Regel aufbrauchen, selbst wenn dieser dadurch lange vor ihrem voraussichtlichen Tod aufgezehrt sein wird.


Die Leistungsfähigkeit des erwachsenen Kindes


Haftet der vorrangig unterhaltsverpflichtete (gegebenenfalls geschiedene) Ehegatte oder Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft dem bedürftigen Elternteil ausnahmsweise nicht oder ist der Elternteil ledig oder verwitwet, aktualisiert sich die Unterhaltspflicht seiner Kinder. Ob und in welchem Umfang ein Kind in diesem Sinne leistungsfähig ist, bestimmt sich danach, welcher Teil seines tatsächlich vorhandenen oder ihm fiktiv zuzurechnenden Einkommens und Vermögens ihm für seinen eigenen Unterhalt verbleiben muss und inwieweit ihm seine anderweitigen Verpflichtungen gut zu bringen sind.

Jede Art von Einkommen und jede Vermögensart werden vom Sozialhilfeträger untersucht.

Sozialhilferechtlich bilden nur bereite Mittel Einkommen. Auf lediglich fiktiv erzielte Einkünfte des Kindes kann ein Unterhaltsregress nicht gestützt werden.

D. h.: Werden Unterhaltsansprüche von Eltern vom Sozialhilfeträger aus übergangenem Recht geltend gemacht, kann es offen bleiben, ob das Kind sein Vermögen besser hätte anlegen oder eine Erwerbstätigkeit hätte aufnehmen müssen.

Selbstbehalt

Nach den Leitlinien der Düsseldorfer Tabelle haben Kinder ihren unterhaltsberechtigten Eltern gegenüber einen Selbstbehalt in Höhe von 1.400,00 €. 50% des darüber hinausgehenden bereinigten Nettoeinkommens kann für den Elternunterhalt vom Sozialhilfeträger verwendet werden (in den 1.400,00 € Selbstbehalt sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 480,00 € (370,00 € kalt, 110,00 € Nebenkosten und Heizung) enthalten).

Mit dieser 50%-Regelung wollte man vermeiden, dass Arm und Reich auf das gleiche Niveau abgesenkt werden. Vielmehr soll der bisherige Lebensstil der erwachsenen Kinder (meist zwischen 40 und 60 Jahre alt) im Großen und Ganzen beibehalten werden. Dies ergibt sich aus dem BGH-Urteil vom 23.10.2002.

Begründung der 50%-Regelung: Bei einem Selbstbehalt von 1.400,00 € braucht sich das Kind in seiner Lebensführung nur im zumutbaren Umfang einzuschränken, wenn es seinen Eltern aus einem bereinigten Einkommen von z. B. 1.500,00 € monatlich 100,00 € Unterhalt leisten müsste.

Läge jedoch sein bereinigtes Einkommen bei 3.500,00 € und hätte es seinen Eltern davon bei entsprechendem Unterhaltsbedarf alles bis auf den Sockelbetrag von 1.400,00 € zu zahlen, würde sein Lebensunterhalt dadurch um fast 2/3 abgesenkt. Dies wäre unangemessen.

Ist bei Unterhaltsansprüchen der Eltern das unterhaltsverpflichtete Kind verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten mindestens 1.050,00 € (Selbstbehalt) angesetzt.

Für ein verheiratetes Ehepaar, ergibt sich somit ein Selbstbehalt in Höhe von insgesamt 2.450,00 €, wenn beide zusammen leben (nicht getrennt leben). Im Familienbedarf von 2.450,00 € (1.400,00 € + 1.050,00 €) sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 800,00 € (640,00 € kalt und 160,00 € Nebenkosten für Heizung) enthalten.

(Quelle: Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 01.07.2005)

Sonstiger Unterhalt für Kinder richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle und ist in Abzug zu bringen.

Einsatz des Vermögensstammes

Bei Inanspruchnahme auf Elternunterhalt wird dem Kind der höchste Selbstbehalt zugebilligt, den das Unterhaltsrecht kennt und sein Einkommen wird nach großzügigeren Maßstäben bereinigt als in allen anderen Unterhaltsverhältnissen. Aus seinem Einkommen ist das Kind seinen Eltern deshalb häufig nicht unterhaltspflichtig. Daher stellt sich verstärkt das Problem, unter welchen Umständen und welchem Umfang das Kind sein Vermögen für den Unterhalt seiner Eltern einzusetzen hat.

Hier herrscht in Rechtsprechung und Lehre außerordentlich große Unsicherheit.

Es wird jedoch erwartet, dass Karlsruhe (Bundesverfassungsgericht oder Bundesgerichtshof) den Behörden "sehr viel mehr Zurückhaltung" verordnen wird (so Siegfried Willutzki, früherer Vorsitzender des Deutschen Familiengerichtstages).

Einzelheiten:

  • Vermögen zur Sicherung der Altersversorgung: Dies bleibt außer Ansatz, wie z.B. auch Lebensversicherungen, die dem gleichen Zweck dienen.
  • Kapitalvermögen ohne besondere Zweckbestimmung: Wird nur zum Teil geschont, eine großzügige Behandlung wird jedoch zu erwarten sein.
  • Verwertung eines angemessenen Familienbesitzes: Wird nicht verlangt.
  • Vermögen, das Erträge bringt: Bleibt eher unberücksichtigt.
  • Veräußerung eines vermieteten Hausgrundstücks: Wird teilweise verlangt, teilweise wird jedoch auch die Beleihung des Objekts verlangt.
  • Geldvermögen: Feibeträge zwischen 20.000,00 € und 80.000,00 € werden bei Unterhalt Kinder für Eltern anerkannt. Genauere Aussagen sind leider derzeit nicht möglich.


Typische Bereinigungsposten beim Elternunterhalt


  • Vor Einsetzen der Unterhaltsbedürftigkeit der Eltern eingegangene Verpflichtungen: Diese sollen dem Kind bei der Einkommensbereinigung gutzubringen sein, wenn sie einen angemessenen Umfang nicht überschreiten und nicht zumutbar zurückgeschraubt oder gesteckt werden können. Dienen sie dem Bau oder dem Erwerb eines Familienheims, sind sie nach ganz herrschender Ansicht im Rahmen der Einkommensbereinigung zu berücksichtigen.
  • Unter denselben zeitlichen Voraussetzungen wird das auch für die Warmmiete einer zu teuren Wohnung vertreten. Bei sehr hohem Hausabtrag soll das Kind aber in jedem Fall gehalten sein, alles zu unternehmen, um mit seinen Gläubigern zu einer Vereinbarung über die Streckung seiner Verbindlichkeiten zu gelangen. Dem Kind soll also kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass es seine Lebensgestaltung in der Vergangenheit nicht auf das entfernte Risiko eingestellt hat, seinen Eltern einmal unterhaltspflichtig zu werden.
  • Wegen der minderen Qualität des Unterhaltsverhältnisses ist auch der Tilgungsanteil der Schulden zu berücksichtigen. Gegenzurechnen ist bei Verbindlichkeiten aus dem Bau oder Kauf eines Familienheims der Wohnanteil im Selbstbehalt sowie gegebenenfalls Wohngeld und Eigenheimzulage.
  • Rücklagenbildung: Rücklagen für die Instandsetzung von Wohnungseigentum werden von der Rechtsprechung ganz überwiegend einkommensmindernd anerkannt. Teilweise wird allerdings verlangt, sie zu strecken.
  • Teilweise (hier: Oberlandesgericht Oldenburg) werden auch Rücklagen für größere Anschaffungen, Reparaturen und notwendige Zuzahlungen im Rahmen von Heilbehandlungen bei der Unterhaltsbereinigung berücksichtigt. Nach einem Urteil des Landgerichts Münster (FamRZ 1994, 843, 845) wird dem Kind sogar eine monatliche Rücklage von (damals) 450,- DM gutgebracht, um ihm alle drei Jahre die Anschaffung eines Mittelklassewagens zu ermöglichen. Dies wird jedoch als bedenklich empfunden.
  • Versicherungsprämien: Es wird allgemein anerkannt, dass die gesetzliche Rentenversicherung keine angemessene Versorgung mehr gewährleistet. Aus diesen Gründen werden Lebensversicherungsprämien dem Kind gutzubringen sein, wenn sie ihm in bescheidenem Umfang eine zusätzliche Altersversorgung gewährleisten. Die Versicherung darf jedoch nicht lediglich der Vermögensbildung dienen.
  • Prämien für sonstige Versicherungen: Diese werden in der Regel einkommensmindernd dem Kind gutgebracht, soweit sie einen Betrag von ca. 50,-- € überschreiten. Andernfalls sind sie aus dem Selbstbehalt zu finanzieren.


Entlastung für Hauseigentümer


Hier gibt es keine Anrechung des fiktiven Betrages der eventuell über eine Fremdvermietung erzielt werden könnte. Vielmehr wird dem Unterhaltsverpflichteten angerechnet, was er für eine angemessene Dreizimmerwohnung zu zahlen hat (BGH 19.03.03 XII ZR 123/00).

Diese Regelung dient dem komfortabel wohnenden Unterhaltsschuldner, da diese Entlastung im Umfang der ersparten Mietaufwendungen vorgenommen wird.

Kein Unterhaltsanspruch bei grober Unbilligkeit


Der grundsätzlich bestehende Unterhaltsanspruch kann aus Billigkeitsgründen herabgesetzt, zeitlich begrenzt oder sogar versagt werden, soweit die Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten grob unbillig wäre.

Beispiele für grobe Unbilligkeit:

  • Der Unterhaltsberechtigte hat seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt, z.B. wegen Trunk- oder Drogensucht, Ausschlagung einer angebotenen Verdienstmöglichkeit, Selbstverstümmelung, Verringerung der Einstellungschancen wegen Wohnungswechsel auf das Land.
  • Der Unterhaltsberechtigte hat seine eigene Unterhaltspflicht gröblich vernachlässigt, z.B. der Vater hat die Unterhaltspflicht gegenüber dem jetzt in Anspruch genommenen Kind in Folge Alkoholsucht entzogen.
  • Der Unterhaltsberechtigte hat sich wegen eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Unterhaltsverpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltsverpflichteten schuldig gemacht, z.B. schwere Körperverletzung bzw. Falschaussage im Unterhaltsprozess.
  • Der Unterhaltsberechtigte hat sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Unterhaltsverpflichteten mutwillig hinweggesetzt, z.B. Denunziationen gegenüber Geschäftspartnern, wissentlich falsche oder leichtfertige Strafanzeige.


Sozialhilferegress bei Schenkungen


Oftmals verschenken Personen Grundstücke (oder Geldbeträge) an ihre Kinder oder an meist jüngere Personen, um auf diese Weise das Erbe vorwegzunehmen. Sinnvoll und durchaus legitim sind solche Zuwendungen, um einmal Steuern zu sparen (d.h. den jeweiligen Steuerfreibetrag öfters auszunutzen) und / oder Pflichtteilsberechtigungen auszuschließen.

Kommt danach der Schenker selbst in wirtschaftliche Not und erhält Sozialhilfe, stellt sich die Frage, inwieweit der Sozialhilfeträger gegen den oder die Beschenkten Regressansprüche geltend machen kann.

Hier sind die §§ 528 BGB ff. einschlägig:

Der Anspruch aus § 528 BGB dient dazu, den Notbedarf eines verarmten Schenkers zu decken bzw. der Personen, die gegen den Schenker einen Unterhaltsanspruch haben können. Deckt nun der Träger der Sozialhilfe diesen Notbedarf, geht der Rückforderungsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Dies erfolgt über die Überleitungsvorschrift des § 90 Bundessozialhilfegesetz.

§ 528 BGB besagt, dass, soweit ein Schenker nach der Vollziehung der Schenkung nicht mehr in der Lage ist, seinen angemessenen eigenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm gegenüber seinen Verwandten, seinem Ehegatten oder seinem früheren Ehegatten gesetzlich auferlegte Unterhaltspflicht zu erfüllen, er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes fordern kann und zwar nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.

Gemäß § 529 BGB ist der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.

Hat also nicht die Schenkung letztlich die Bedürftigkeit ausgelöst, sondern hat der Schenker seine Bedürftigkeit nach der Schenkung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, greift der Anspruch auf Rückforderung des Notbedarfs gemäß § 528 BGB nicht ein.

Wesentlich wichtiger ist die bereits oben erwähnte Zehn-Jahres-Frist: Der Sozialversicherungsträger kann beim Beschenkten auch dann keinen Rückgriff mehr nehmen, wenn die Schenkung bereits zehn Jahre zurückliegt.

Beansprucht werden kann nach dem Wortlaut des § 528 BGB nur das, was der Schenker zur Deckung seines Notbedarfs benötigt.

Damit ist jedoch nicht nur das Lebensnotwendige gemeint, d.h. nicht nur das, was man zum Überleben benötigt, sondern der angemessene Unterhalt, also das, was man zum Leben angemessen benötigt.

Gemischte Schenkung


Überträgt jemand sein Grundstück auf einen anderen und erhält eine wertgerechte Gegenleistung dafür, so nennt man dieses Rechtsgeschäft einen Kauf.

Überträgt jemand sein Grundstück ohne Gegenleistung an einen anderen, so ist dies eine Schenkung.

Es gibt jedoch auch Zwischenformen:

Es wird ein Grundstück übertragen und der Begünstigte verpflichtet sich nicht zur Zahlung eines Kaufpreises, sondern in einer anderen Art und Weise, z.B. zur Erbringung von Rentenbeträgen bzw. Unterhaltszahlungen.

In Betracht kommt auch die Vereinbarung einer Pflegeverpflichtung im Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung.

Meist wird daneben auch noch ein Wohnrecht für den Schenker (meistens die Eltern) eingeräumt, damit diese nicht aus dem Familienheim "vertrieben" werden können.

Hier stellt sich die Frage, ob und inwieweit bzw. in welcher Art das Sozialamt Rückgriff überhaupt nehmen kann.

Sind Renten – bzw. Unterhaltsleistungen - vereinbart, wird in aller Regel die Sozialhilfebedürftigkeit zumindest teilweise entfallen, so dass ein Rückgriff nicht notwendig ist.

Mit der Vereinbarung eines Wohnrechtes kann der Sozialversicherungsträger in aller Regel nichts anfangen. Aus diesen Gründen ist der Regress problematisch.

Ebenso problematisch ist der Rückgriff dann, wenn Naturalleistungen, wie z.B. eine Pflegeverpflichtung als Gegenleistung versprochen wurde.

Das Problem wird oft dadurch umgangen, dass solche Ansprüche in Geldansprüche umgewandelt werden ("verkapitalisiert" werden) und der Begünstigte einer solchen gemischten Schenkung in Regress genommen wird.

Regress gegenüber einem Erben


Zum Nachteil des Erben eines Sozialhilfebedürftigen wurde eine selbständige Haftung gemäß § 102 SGB XII eingeführt.

Zum besseren Verständnis: Es gibt ein sogenanntes "Schonvermögen". Das Schonvermögen wird bei der Gewährung von Sozialhilfe nicht herangezogen. Hat beispielsweise ein Sozialhilfeempfänger ein angemessenes Hausgrundstück, das er selbst bewohnt, muss er dieses nicht verwerten. Das heißt, er bekommt Sozialhilfe, bleibt trotzdem Eigentümer dieses Hausgrundstückes. Das Schonvermögen dient dem Schutz des Sozialhilfebedürftigen. Es besteht ein Interesse daran, dass der Sozialhilfebedürftige wieder ordnungsgemäß in die Gemeinschaft eingegliedert werden kann, um künftig ohne Sozialhilfe zu leben. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine künftige Eingliederung eher erfolgt, behält der Sozialhilfeempfänger einen gewissen Sockel an Vermögenswerten. Stirbt er, so gibt es keinen Grund mehr für dieses "Schonvermögen", da der Erbe grundsätzlich nicht entsprechend schutzbedürftig ist.

§ 102 SGB XII geht neben der Verwertung des sogenannten Schonvermögens insoweit einen Schritt weiter, indem von dem sozialhilferechtlichen Grundsatz abgewichen wird, dass die Sozialhilfe grundsätzlich nicht zurückzuzahlen ist. Denn § 102 SGB XII sieht einen Ersatz für die in der Vergangenheit geleistete Sozialhilfe an dem Verstorbenen zu Lasten des Erben vor.

Der Erbe des Sozialhilfeempfängers, der dieses "Schonvermögen" erbt, ist gemäß § 102 SGB XII zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet.

Die Ersatzpflicht für die Kosten der Sozialhilfe besteht allerdings nur innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall, das heißt für Kosten der Sozialhilfe, die bis zu einem Zeitraum von maximal zehn Jahren vor dem Erbfall geleistet wurden.

Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den sogenannten Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet dafür nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses. Er haftet also für die Kosten der Sozialhilfe nicht zusätzlich mit seinem eigenen Vermögen.

Der Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Kostenersatz verjährt in drei Jahren nach dem Tod des Sozialhilfeempfängers.

Erstattungspflicht bei einer Lebensversicherung


Hat der Sozialhilfeempfänger eine Lebensversicherung abgeschlossen und darin eine Person als Bezugberechtigte benannt, gilt dieser Bezugsberechtigte nicht als Erbe, weshalb der Bezugberechtigte einer Lebensversicherung grundsätzlich nicht im Sinne des § 102 SGB XII haftet.

Wurde allerdings kein Bezugsberechtigter benannt, fällt die Bezugberechtigung in den Nachlass. Es ist dann ein Erbfall gegeben, so dass auch die Lebensversicherungssumme gemäß § 102 SGB XII berücksichtigt wird (Lebensversicherungssumme ist dann ein Erbteil).

Probleme beim vertraglichen Verzicht auf Unterhaltsansprüche


Ein solcher Verzicht ist nur bei verzichtbaren Ansprüchen möglich, so dass faktisch hier nur der Verzicht auf nacheheliche Unterhaltsansprüche (§ 1585 c BGB) eine Rolle spielt.

Hier entsteht die Frage, ob sich der Verzicht vor dem Übergang nach § 91 BSHG auf die Regressansprüche des Sozialhilfeträgers auswirkt.

Grundsätzlich ist ein solcher Verzicht möglich und auch wirksam.

Er kann jedoch nach allgemeinem Vertragsrecht gem. § 138 BGB wegen einer mit dem Verzicht verbundenen Schädigungsabsicht zu Lasten des Sozialhilfeträgers sittenwidrig sein.

Eine solche Schädigungsabsicht kann angenommen werden, wenn zum Zeitpunkt des Verzichts bereits Bedürftigkeit bestand, insbesondere der Verzichtende (z. B. wegen der Kinderbetreuung) auf Sozialhilfe angewiesen ist, bzw. es absehbar war, dass dieser darauf angewiesen sein wird.

Umstritten ist die Auffassung, dass bei einem späteren Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit des Unterhaltsverzichtenden ebenfalls von Sittenwidrigkeit ausgegangen werden soll. Hier dürfte das subjektive Element der Schädigungsabsicht, also die Absicht die Sozialhilfebehörde zu schädigen, nicht festgestellt werden können. Aus diesen Gründen werden sich die Sozialhilfeträger meistens nicht auf die Nichtigkeit eines Verzichts berufen können. Faktisch kann deswegen ein Verzicht auf Unterhaltsansprüche nach § 138 BGB nur dann nichtig sein, wenn zum Zeitpunkt des Verzichts bereits Bedürftigkeit vorlag (ohne dass Sozialhilfe schon in Anspruch genommen wurde) bzw. erkennbar zum Zeitpunkt des Verzichts zu erwarten war.

Dennoch erkennt die Rechtsprechung beim Unterhaltsverzicht oftmals doch den Unterhaltsregress durch den Sozialhilfeträger an.

Der Unterhaltsverpflichtete soll sich auf einen wirksamen Unterhaltsverzicht dann nicht berufen können, wenn dies aufgrund der späteren, nach dem Verzicht eintretenden Entwicklung mit Treu und Glauben nicht vereinbar wäre.

Solche Fälle wurden angenommen, wenn nach dem Verzicht in der bisher kinderlosen Ehe ein Kind geboren wurde, die Unterhaltsberechtigte wegen der Kinderbetreuung auf Sozialhilfe angewiesen oder das Kind behindert ist. (bedenklich und umstritten)

Stand: April 2006

Fassung 16.2.02 19.00 Uhr v. Z für HP (Aktuell)

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