Jeder Rentner ein Steuerhinterzieher


Mit dem Erreichen des Rentenalters konnte man sich früher auch darauf freuen, von der Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung zur Einkommensteuer befreit zu werden. Die Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurden lediglich mit einem pauschalieren Ertragsanteil von 27% der Einkommensteuer unterworfen. Dieser war aber regelmäßig so gering, dass das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag nicht überstieg. Dies bedeutete, dass anhaltend keine Einkommensteuer mehr gezahlt werden musste. Das Finanzamt verzichtete häufig gegenüber den Steuerpflichtigen auf die weitere Abgabe von Einkommensteuererklärungen.

Diese rechtliche Grundlage hat sich aber bereits seit dem Jahr 2005 geändert. Seit diesem Zeitpunkt werden die Renteneinkünfte nicht mehr mit dem Ertragsanteil der Einkommensteuer unterworfen. Vielmehr sind die Renten verstärkt bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zu berücksichtigen. Maßgeblich für den zu versteuernden Anteil ist das Jahr, in dem erstmals die Altersrente bezogen wurde. Bezog man im Jahr 2005 oder früher Rente, betrug der steuerfreie Anteil der Rente 50%. Dieser Satz steigt von diesem Jahr an um jeweils 2% pro Jahr an. Dieser steuerfreie Anteil wird von den Finanzämtern in einem Betrag festgesetzt und beleibt von da an unverändert. Der jeweils diesen Freibetrag übersteigende Anteil der Renteneinkünfte ist dann der Einkommensteuer zu unterwerfen.

Diese Regelung bewirkt, dass das zu versteuernde Einkommen aus Renteneinkünften gegenüber der bisherigen Regelung um 23% angestiegen ist. Dieser Anstieg reicht mitunter aus, um die bestehenden Freibeträge zu überschreiten und damit eine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu begründen. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass die bereits vorgenommenen und in späteren Jahren noch zu erwartenden Rentenerhöhungen in vollem Umfang den steuerpflichtigen Anteil der Rente erhöhen. Dies kann bedeuten, dass die Freude über eine Rentenerhöhung nur kurz währt, da diese zu einem Überschreiten des Grundfreibetrages und damit zu einer Einkommensteuerpflicht führt.

Sollte das Finanzamt eine mögliche Steuerpflicht feststellen und die Verfahren aufgreifen, besteht die Gefahr, dass die Nichtabgabe einer Steuererklärung als vorsätzliche Steuerhinterziehung gewertet wird. In diesem Fall ist die Finanzverwaltung berechtigt, einen zurückliegenden Zeitraum von zehn Kalenderjahren zu ermitteln, Einkommensteuer und Zinsen festzusetzen und den Betroffenen mit einer Strafe zu belegen. Um diese Belastung zu vermeiden, sollte die Abgabe der Einkommensteuererklärung auch beim erreichen des Rentenalters nicht eingestellt werden.

Rechtanwalt Thomas Waegt, Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Steuerrecht, Dingeldein • Rechtsanwälte, Bickenbach

Stand: Dezember 2009

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