Schenkung zu Lebzeiten
Was spricht dafür - was spricht dagegen?


Nach wie vor kann man durch Testament über sein Hab und Gut verfügen. Da jedoch die Begünstigten erst nach dem eigenen Ableben in den Genuss eines Vermögenszuwachses kommen, wird immer mehr über den vernünftigen Sinn von Schenkungen zu Lebzeiten (vorweggenommene Erbfolge) nachgedacht.

In der Tat: Erbschafts- und schenkungssteuerrechtlich betrachtet birgt die vorweggenommene Erbfolge Vorteile. Grund: Alle zehn Jahre kann der Empfänger seinen Freibetrag wieder vollumfänglich erneut in Anspruch nehmen. Schenkt heute z. B. ein Vater seinem Sohn ein Sparbuch mit 205.000,00 € Guthaben, zahlt der Sohn hierfür keine Schenkungssteuer, weil er einen Freibetrag in eben dieser Höhe besitzt. Der Freibetrag eines Ehegatten beträgt 307.000,00 €, der eines Enkelkindes 51.200,00 €, eines Bruders oder Neffen 10.300,00 €, eines Lebensgefährten 5.200,00 €. Sind zehn Jahre vergangen, kann der betreffenden Person bis zur Höhe ihres Freibetrages wieder eine steuerfreie Schenkung gemacht werden. Eine solche "scheibchenweise" Übertragung des Vermögens bedeutet einen wirksamen Schutz vor dem Zugriff des Fiskus´, nicht zuletzt auch mit Blick auf die bevorstehende Erbschaftssteueränderung.

Oft wird jedoch nur diese (steuerrechtliche) Seite der Medaille betrachtet. So mancher Schenker bedenkt nicht, was er später zur eigenen Versorgung einmal benötigt. Rechtsanwalt Dingeldein, Fachanwalt für Arbeits- und Erbrecht aus Bickenbach, teilt hierzu mit, dass er immer wieder Fälle vor sich hat, in denen die lebzeitige Trennung vom eigenen Vermögen später bitter bereut wird. So kann es geschehen, dass man im Alter in ein Pflegeheim kommt und erhebliche Kosten hierfür aufwenden muss. Dann kann es nötig werden bei den eigenen Kindern, um die Finanzierung dieser Kosten zu betteln - Kindern, denen man aus Steuerersparnisgründen bereits wesentliche Vermögensteile übertragen hat. Rückübertragungen sind für die Betroffenen nicht nur peinlich, sondern sie sind auch rechtlich schwer zu handhaben.

Doch nicht nur das: Zu frühe Schenkungen können bei den Beschenkten auch zu Demotivierung führen. Rechtsanwalt Dingeldein berichtet von einem Fall, in dem die Eltern ihrem 21jährigen Sohn ein größeres Vermögen übertragen haben, was monatlich einen Betrag in Höhe von nahezu 5.000,00 € abwarf. Als dies dem Herrn Sohn bewusst wurde, hängte er sein Jurastudium sofort an den Nagel und frönte dem Müßiggang. Eine weitere Gefahr: Die Eltern meinen es mit ihrer Schenkung zwar gut, denn man trennt sich ja von seinem eigenen Vermögen und verhilft den Kindern zu einer Steuerersparnis. Nicht selten treten die Eltern damit jedoch eine Lawine los, die sie nicht mehr aufhalten können. Schenkungen an Kinder können nämlich eine Verteilungsproblematik heraufbeschwören und damit den Familienfrieden empfindlich stören. Erhalten z. B. beide Söhne einen Betrag in Höhe von 50.000,00 € geschenkt, kann es durchaus sein, dass sich der eine Sohn empört: "Was, mein Bruder erhält genauso viel wie ich? Meine Ausbildung war doch viel billiger und außerdem wurde mein Bruder schon immer besser behandelt als ich!" Die Vermögensübertragung zu Lebzeiten will also - trotz Steuerersparnis - gut überlegt und gut vorbereitet sein. Hier betont Rechtsanwalt Dingeldein, dass ein Grundsatz immer zu berücksichtigen ist: "Der Erbrechtler soll die Senioren schützen". In diesem Zusammenhang ist immer an das dem Erbrechtler vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Instrumentarium, wie Nießbrauchs- oder zumindest Wohnungsrechte, Rückübertragungsklauseln, abverlangtes Angebot zur Rückübertragung, pp. zu denken.

Rechtsanwalt Dingeldein ist seit 25 Jahren insbesondere auf den Fachgebieten Arbeits- und Erbrecht tätig. Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Erbrecht. In der Kanzlei Dingeldein • Rechtsanwälte in Bickenbach arbeiten heute neun Rechtsanwälte. Die Kanzlei hat noch zwei weitere Standorte, nämlich in Gernsheim und Groß-Umstadt.

Stand: April 2007.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.



 
     
   
www.dingeldein.de -