Die Kündigung wegen Schlechtarbeit

Die Kündigung gegenüber einem leistungsschwachen Arbeitnehmer kann nach dem Kündigungsschutzgesetz sowohl als verhaltensbedingte, aber auch als personenbedingte Kündigung gerechtfertigt sein. Die verhaltensbedingte Kündigung setzt voraus, dass dem Arbeitnehmer eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Der Arbeitnehmer genügt seiner Vertragspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet. Er verstößt gegen die ihm obliegenden arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht allein dadurch, dass er eine vom Arbeitgeber gesetzte Norm oder die Durchschnittsleistung aller Arbeitnehmer unterschreitet. Allerdings kann die längerfristige deutliche Unterschreitung des Durchschnitts ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Arbeitnehmer weniger arbeitet, als er könnte. Legt der Arbeitgeber dies im Prozess dar, so muss der Arbeitnehmer erläutern, warum er trotz unterdurchschnittlicher Leistungen seine Leistungsfähigkeit ausschöpft. Zu beachten ist noch, dass die verhaltensbedingte Kündigung eine Abmahnung voraussetzt.

Eine personenbedingte Kündigung kommt hingegen bei Schlechtarbeit in Betracht, wenn bei einem über längere Zeit erheblich leistungsschwachen Arbeitnehmer auch für die Zukunft mit einer schweren Störung des Vertragsgleichgewichts zu rechnen ist. Voraussetzung ist hier allerdings, dass ein milderes Mittel zur Wiederherstellung des Vertragsgleichgewichts nicht zur Verfügung steht und dem Schutz älterer, langjähriger beschäftigter und erkrankter Arbeitnehmer ausreichend Rechnung getragen wird.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Günther Dingeldein,
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht, Bickenbach bei Darmstadt

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