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Wird eine in einem arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren ausgehandelte
Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach einer ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung um den Bestand des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitsgericht streiten, kommt es sehr oft vor, dass ein Vergleich abgeschlossen wird. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer freiwillig seinen Arbeitsplatz aufgibt und der Arbeitgeber ihm für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in auszuhandelnder Höhe zahlt. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer dann arbeitslos wird und Arbeitslosengeld beantragt, stellt sich die Frage, ob die Abfindungssumme ganz oder teilweise auf die Leistungen der Arbeitsagentur Anrechnung finden.
Dies ist in den allermeisten Fällen nicht so, es sei denn, es werden gravierende Fehler gemacht (z. B. die gesetzliche oder vertraglich ausgehandelte Kündigungsfrist wird verkürzt). Dann wird die Arbeitsagentur eine Sperre verhängen und möglicherweise auch noch einen Teil der Abfindung auf das Arbeitslosengeldes anrechnen. Ansonsten kann der Arbeitnehmer fast immer, wenn ein Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht mit der Zahlung einer Abfindung beendet wird, sicher sein, dass ihm die Abfindung trotz Zahlung eines Arbeitslosengeldes verbleibt. Wichtigste Ausnahme davon ist jedoch Folgende:
Hat der Arbeitnehmer die Abfindung angelegt und läuft das Arbeitslosengeld I nach maximal 18 Monaten aus, dann besitzt der Arbeitnehmer Vermögen. Ist er weiterhin arbeitslos, so wird er nunmehr Antrag auf Arbeitslosengeld II (nach SGB II, Hartz IV) stellen. Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II kann jedoch das Vermögen des Arbeitnehmers eine Rolle spielen. Das kann bedeuten, dass spätestens nach 18 Monaten die vom Arbeitnehmer erstrittene Abfindung doch für die Berechnung der Leistung durch die Arbeitsagentur für Arbeit zählt.
Rechtsanwalt Günther Dingeldein, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Erbrecht,
Bickenbach bei Darmstadt
Stand: Juni 2007
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