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Das Singel-Testament
Auch wer alleinstehend ist und keine gesetzlichen Erben hat, sollte ein genaues Testament machen. Sonst erbt der Staat. Konkret heißt das: Ohne Testament erhält das Bundesland, in dem der Erblasser wohnt, den Nachlass.
Hierbei ist jedoch zu unterscheiden zwischen den gesetzlichen Erben und den Pflichtteilsberechtigten. Wer keine Pflichtteilsberechtigten hat (das ist der Ehegatte, die Kinder oder, für den Fall, dass keine Kinder vorhanden sind, die noch lebenden Eltern) hat immer noch gesetzliche Erben. Dies können auch weitläufigste Verwandte sein. Deshalb wird in der Regel ein jüngerer Singel selten ohne gesetzliche Erben da stehen. Bei älteren Singels kann dies jedoch schon eher der Fall sein, da Angehörige alle vorverstorben oder auch in der Welt soweit verstreut sind, dass sie nicht mehr aufgefunden werden können. Zwar können für den Fall, dass sich nach dem Tod eines Erblassers keine Erben melden, das Nachlassgericht oder gar professionelle Nachlassforscher (Genealogen) bei der Erbensuche behilflich sein, eine Garantie, dass sich dann tatsächlich Erben finden, gibt es jedoch natürlich nicht.
Der Alleinstehende ohne pflichtteilsberechtigte Erben kann über seinen Nachlass völlig frei verfügen, ohne über das Pflichtteilsrecht nachdenken zu müssen. Das Erbe kann aufgeteilt werden wie er möchte, z. B. an Freunde, Vereine, an Nachbarn oder eine Haushaltshilfe. Auch kann der Nachlass oder ein Teil davon einem guten Zweck zugeführt werden; denn auch wohltätige Organisationen (meist Vereine) sind juristisch erbfähig.
Soll der Nachlass nur unter besonderen Voraussetzungen an jemanden gehen, so muss das ebenfalls präzise im Testament stehen. Beispielsweise kann die Erbeinsetzung zum Erben an eine Bedingung geknüpft werden oder unter eine Auflage gestellt werden (z. B. Sie wollen, dass ein Verein das Erbe erhält, aber dafür die Grabpflege übernimmt oder Sie vermachen Ihr Vermögen einer Nachbarin, die sich aber nach Ihrem Tod um Ihren Hund kümmern soll). Natürlich dürfen die Anordnungen nicht gegen geltendes Recht verstoßen.
Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn Bewohner des Seniorenheimes des Erben oder der Heimträger selbst oder dort tätiges Pflegepersonal als Erben eingesetzt werden würden. Eine solche Erbeinsetzung verbietet das Heimgesetz (§ 14).
Haustiere werden zwar nach § 90 a BGB nicht mehr als Sachen angesehen, können aber trotzdem nicht Erbe sein. Wer sein Tier gut versorgt wissen möchte, kann im Testament eine Person damit betrauen.
Damit sicher ist, dass der letzte Wille des Alleinstehenden auch befolgt wird, ist in den meisten Fällen die Benennung eines Testamentsvollstreckers sinnvoll. Eine bestimmte Person kann für die Testamentsvollstreckung vorgesehen sein. Hat man jedoch auch hier niemanden, kann diese Entscheidung, wer als Testamentsvollstrecker eingesetzt wird, auf den Präsidenten des zuständigen Amtsgerichts übertragen werden.
Rechtsanwalt Günther Dingeldein, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht, Bickenbach bei Darmstadt
Stand: Juni 2007
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