Der sozialversicherungsrechtliche Status des GmbH-Geschäftsführers


Die Frage, ob der GmbH-Geschäftsführer der Sozialversicherungspflicht unterliegt, oder ob bei ihm eher Sozialversicherungsfreiheit gegeben ist, ist für seine beitragsrechtliche Beurteilung des Erwerbseinkommens einerseits und bei Stellung von sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen andererseits von höchster Relevanz.

Der Grundsatz lautet: nur die nichtselbständige Arbeit löst die Versicherungspflicht aus, die selbständige Tätigkeit ist hiervon jedoch ausgenommen. Nur bei nichtselbständiger Arbeit spricht man von Beschäftigung in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht, wie der Definition des § 7 SGB IV zu entnehmen ist.

Praktische Schwierigkeiten bei der Abgrenzung ergeben sich immer wieder bei der Beurteilung des Geschäftsführers einer GmbH. Er vertritt die Gesellschaft gem. § 35 GmbH-Gesetz gerichtlich und außergerichtlich und ist gem. § 37 Abs. 2 GmbH-Gesetz im Außenverhältnis keinerlei Einschränkungen unterworfen. Im Innenverhältnis zu den Gesellschaftern aber wird er auf Grund eines Dienstvertrages gem. § 611 BGB tätig.

Rechtsprechung und Literatur haben im Wesentlichen vier Abgrenzungskriterien entwickelt, um zu beurteilen, ob der Geschäftsführer abhängig Beschäftigter mit Sozialversicherungspflicht ist.

Grundprinzip:

Nicht die Organstellung weist den Geschäftsführer stets als Selbständigen aus, sondern die Art der Weisungsgebundenheit zur Gesellschaft. Sie beurteilt sich nach einer Zusammenschau von gesellschaftsrechtlicher Stellung, Anstellungsvertrag und konkreter Durchführung der gesellschaftsrechtlichen und dienstvertraglichen Bestimmungen. Dies hat zur Folge, dass bereits die gesellschaftsrechtliche Position zur Bejahung der Selbständigkeit führen kann oder die dienstvertragliche und tatsächliche Gestaltung allein für Selbständigkeit sprechen kann und umgekehrt.

gesellschaftsrechtliche Gestaltung:

Die gesellschaftsrechtliche Position des Geschäftsführers wird durch den Gesellschaftsvertrag einerseits, sonstigen Beschlüssen und Vereinbarungen andererseits bestimmt. Wer auf Grund seiner Gesellschaftsrechte die im Arbeitsverhältnis vorherrschende Abhängigkeit von einem Arbeitgeber abwenden kann, kann nicht Arbeitnehmer der Gesellschaft sein. Letzteres ist bei 3 Fallbeispielen anzunehmen:

- Der Geschäftsführer besitzt mehr als die Hälfte des Stammkapitals

- er verfügt über eine Sperrminorität

- er besitzt rechtlich und/oder tatsächlich maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft.

Wenn der Geschäftsführer vom Verbot des Selbstkontrahierens gem. § 181 BGB befreit ist, so spricht dies für die Selbständigkeit.

dienstvertragliche Gestaltung:

In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, ob der Geschäftsführer im Wesentlichen wie ein Handelsvertreter gem. § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB seine Tätigkeit hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung frei gestalten kann. Nicht entscheidend ist, ob der Geschäftsführer im Rahmen seiner Geschäftsführung Einschränkungen und Genehmigungsvorbehalten unterliegt. Bedeutsam ist insbesondere, ob er seinen Urlaub ohne vorherige Genehmigung antreten kann oder verantwortlich für Personal, Finanzen und Organisation ist. Sind diese Punkte zu bejahen, so liegt Selbständigkeit vor, anderenfalls Arbeitnehmereigenschaft.

die tatsächlichen Gegebenheiten:

Weichen die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend von den vertraglichen Bestimmungen ab, muss der schriftliche Vertrag zurücktreten. Wer maßgeblich die Geschicke der Gesellschaft bestimmt, ist, trotz schwächerer Position im Gesellschaftsvertrag oder Anstellungsvertrag selbständig. Umgekehrt begründet eine tatsächliche Machtlosigkeit ein Beschäftigungsverhältnis des Geschäftsführers auch wenn im Vertrag schriftlich umfassende Befugnisse vereinbart sind.

Rechtsanwalt Andreas Brambrink und Assessor Hans-Dieter Hartig
Dingeldein Rechtsanwälte.

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