§ 42 AO, das Ende von Steuergestaltungen?


Mit dem Jahressteuergesetz 2008 plant der Gesetzgeber eine Änderung des § 42 Abgabenordnung (AO). In dieser Vorschrift ist geregelt, dass das Steuergesetz durch den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nicht umgangen werden kann. Die geplante Änderung dieser Vorschrift hat weitreichende Folgen. Nach der bisherigen Regelung muss das Finanzamt einem Steuerpflichtigen eine Umgehungsabsicht beweisen. Diese Verpflichtung soll nun umgekehrt werden. Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten soll dann bereits vorliegen, wenn eine ungewöhnliche Gestaltung gewählt wird, für die kein "beachtlicher außersteuerlicher Grund" nachgewiesen werden kann. Diese Regelung bedeutet letztlich, dass das Finanzamt in die Lage versetzt wird, jede steuerliche Gestaltung mit dem Hinweis auf deren Ungewöhnlichkeit zurückzuweisen. Anschließend obliegt es dann dem Steuerpflichtigen, "beachtliche außersteuerliche Gründe" vorzubringen, um die gewählte Gestaltung zu rechtfertigen.

Diese Beweislastumkehr zu Lasten der Steuerpflichtigen hat zur Folge, dass das Finanzamt gewählte Gestaltungen nahezu willkürlich zu einem Missbrauch erklären kann. Dies führt dazu, dass diese Gestaltungen bei der Steuerfestsetzung dann nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus wird es schwierig werden, "außersteuerliche Gründe" für eine Gestaltung vorzutragen. Schließlich stellt gerade das Interesse an einer geringen Steuerlast eine wesentliche Motivation für steuerliche Gestaltungen dar. Selbst wenn außersteuerliche Gründe vorgetragen werden können, entscheidet letztlich das Finanzamt, ob diese Gründe auch beachtlich sind.

Sollte diese Regelung tatsächlich wie geplant am 1. Januar 2008 in Kraft treten, müssen sich alle Steuerpflichtigen - insbesondere jedoch Unternehmer - auf eine ungewisse Steuerlast und außergerichtliche und gerichtliche Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt einstellen.

Rechtsanwalt Thomas Waegt, Fachanwalt für Steuerrecht,
Dingeldein • Rechtsanwälte, Bickenbach
Stand: Oktober 2007

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