Verbesserung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen


Strafbefreiende Selbstanzeige Aufgrund zahlreicher und umfassender Presseberichte wurde mitgeteilt, dass die Bundesregierung zunächst den Ankauf einer Daten-CD erwägt und dann auch vornehmen wird. Inhalt dieser CD sollten Informationen über Inhaber von Bankkonten bei schweizer Bankunternehmen sein, die ihre Einkünfte vermutlich nicht der deutschen Einkommensteuer unterworfen haben. Aus strafrechtlicher Sicht ist dieses Verhalten der Regierung nicht zu verstehen, da es für einen Ermittlungserfolg der Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich nachteilig ist, wenn Informationen über die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens verfrüht an die Öffentlichkeit gelangen. Aus der Sicht des Fiskalinteresses ist dieses Verhalten jedoch sehr verständlich. Durch die Berichterstattung wird bei allen Anlegern, die die Einkünfte aus diesen Kapitalanlagen nicht im Rahmen der Einkommensteuererklärung angeben, die Befürchtung geweckt, man könne selber Gegenstand eines steuerstrafrechtlichen Verfahrens werden. Hierdurch soll die Bereitschaft geweckt werden, sich gegenüber dem Finanzamt zu offenbaren. Das Instrument, dass den Steuerpflichtigen hierfür gegeben wurde, ist die Selbstanzeige.

Als Belohnung eines Steuerpflichtigen, der wieder seinen steuerlichen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommen möchte, hat der Gesetzgeber die Straffreiheit ausgeschrieben. Hierfür müssen jedoch besondere Voraussetzungen eingehalten werden.

Die Selbstanzeige muss zunächst freiwillig abgegeben werden. Diese Freiwilligkeit wird dabei durch den psychischen Druck der Pressemitteilungen nicht beseitigt. Die Freiwilligkeit ist erst dann nicht mehr anzunehmen, wenn das Finanzamt bereits auf anderem Wege von der speziellen Steuerverkürzung Kenntnis erlangt hat. Dies ist spätestens gegeben, wenn ein Strafermittlungsverfahren aufgrund eines begründeten Anfangsverdachtes eingeleitet worden ist. Auf eine Bekanntgabe dieser Verfahrenseinleitung gegenüber dem Verdächtigen kommt es dabei nicht an.

Weiterhin muss der Steuerpflichtige unrichtige oder unvollständige Erklärungen ergänzen und berichtigen sowie unterlassene Erklärungen nachholen. Dabei wird von dem Steuerpflichtigen insgesamt erwartet, dass die vorzunehmende Erklärung nunmehr vollständig und richtig ist. Hierfür muss der Steuerpflichtige zunächst den relevanten Erklärungszeitraum feststellen. Maßgeblich hierfür ist der Eintritt der Festsetzungsverjährung. Ist dieser Zeitraum abgelaufen, ist das Finanzamt nicht mehr in der Lage, unrichtige Bescheide aufzuheben und abzuändern, auch wenn es nachträglich von anderen Tatsachen Kenntnis erlangt. Wird bei dem Steuerpflichtigen die Hinterziehung von Einkommensteuer angenommen, so beträgt diese Frist zehn Jahre. Der Beginn dieser Frist ist aber weiterhin davon abhängig, wann für den jeweiligen Veranlagungszeitraum eine Steuererklärung abgegeben wurde. Erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung beim Finanzamt eingereicht worden ist, beginnt die Verjährung zu laufen. Wurde diese Erklärung erst sehr spät oder gar nicht abgegeben, kann dies bedeuten, dass das Finanzamt bis zu 13 Jahre erneut bescheiden kann.

Zudem muss der Steuerpflichtige auch sämtliche Erklärungen nachbessern oder abgeben. Hierbei sind auch anderweitige Steuerpflichten zu berücksichtigen. Wurde die Kapitalanlage aus nicht versteuertem Einkommen gebildet und erfolgte die Anlage noch innerhalb der Veranlagungsverjährung, sind unter Unständen auch die Erklärungen zur Umsatzsteuer und zur Gewerbesteuer zu berichtigen. Ebenso ist es denkbar, dass Kapitalanlagen im Wege der Vermögensübertragung von anderen Personen begründet wurden. In diesem Fall ist zu berücksichtigen, dass auch eine Verpflichtung zur Abgabe der Schenkungssteuererklärung in Betracht kommt. Dabei ist wiederum zu berücksichtigen, dass die Schenkungssteuer zu einem späteren Zeitpunkt zu laufen beginnt, so dass der zu beachtende Zeitraum erheblich größer ist.

Werden diese Erklärungen erneut unzutreffend oder unvollständig abgegeben, mag dies auch fahrlässig passiert sein, kommt eine Straffreiheit nicht mehr in Betracht.

Schließlich setzt die Straffreiheit der Selbstanzeige auch voraus, dass die zutreffend festzusetzende Steuer dann auch innerhalb einer vom Finanzamt zu setzenden Frist bezahlt wird. Ist diese Zahlung nicht möglich, muss eine Fristverlängerung, eine Stundung, ein Vollstreckungsaufschub oder ein Erlass jeweils auch der Buß- und Strafsachenstelle des Finanzamtes abgestimmt werden. Setzt das Finanzamt eine unangemessen kurze Frist, so ist diese Frist unwirksam. Allerdings obliegt die Wertung, ob eine Frist unangemessen kurz ist, aber dem entscheidenden Gericht. Diese Wertung kann daher kaum prognostiziert werden. Auch in diesem Fall ist daher anzuraten, eine Fristverlängerung mit der Veranlagungsabteilung und der Buß- und Strafsachenstelle abzustimmen.

Werden diese Voraussetzungen erfüllt, liegt bei der strafrechtlichen Ermittlung ein Strafverfolgungshindernis vor. Die Buß- und Strafsachenstelle darf hinsichtlich der selbstangezeigten Sachverhalte kein gerichtliches Strafverfahren mehr durchführen. Gleichzeitig ist die Buß- und Strafsachenstelle aber nicht gehindert, die Richtigkeit und Vollständigkeit der abgegebenen Erklärung im Wege eigener Ermittlungen zu überprüfen.

Mit dem Erlangen der Straffreiheit ist regelmäßig ein deutlicher wirtschaftlicher Vorteil verbunden. Hiermit erspart sich der Steuerpflichtige ein gerichtliches Strafverfahren und die daraus resultierenden wirtschaftlichen Folgen. So bietet die Strafandrohung des § 370 Abgabenordnung die Möglichkeit, auf Freiheitsentzug bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zu erkennen. Diese Strafe ist dann zusätzlich zu der ohnehin zu leistenden Steuer zu entrichten. Auch wird hierdurch ein möglicher Eintrag einer Vorstrafe im Führungszeugnis vermieden, der ab einer Strafe von drei Monaten Freiheitsentzug oder ab 90 Tagessätzen Geldstrafe vorzunehmen wäre. Schließlich ist auch die wirtschaftliche Belastung, wenn die Finanzverwaltung eine Einstellung gegen eine Geldzahlungsauflage vornimmt, regelmäßig erheblich.

Rechtanwalt Thomas Waegt
Dingeldein • Rechtsanwälte, Bickenbach
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.



 
     
   
www.dingeldein.de -