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Wer überhaupt sollte ein Testament verfassen?
Grundsätzlich sollte jeder Testierfähige über ein Testament verfügen. Testierfähig ist jede Person
ab 16 Jahren, § 2229, Abs. 1 BGB, bei der keine krankheitsbedingten Ausschlussgründe
vorliegen, § 2229, Abs. 3 BGB. Insbesondere folgende Personen sollten unbedingt ihren
letzten Willen in einem Testament festlegen:
vermögende Personen, insbesondere wenn die Erbschafts- und Schenkungssteuer-Freibeträge bei der Übertragung des Vermögens überschritten werden
Patchwork-Familien, also bei Wiederverheiratung und Kindern aus vorheriger Ehe oder Partnerschaft (meine Kinder, deine Kinder)
nichteheliche Lebensgemeinschaften
Familien mit Kindern
Immobilienbesitzer
Unternehmer, insbesondere, wenn sie noch minderjährige Kinder haben
wenn die Erben verschuldet sind
wenn "schwarze Schafe" in der Familie sind
wenn nichteheliche Kinder vorhanden sind
wenn ein behindertes Kind bzw. behinderte Kinder vorhanden sind
wenn von der gesetzlich vorgesehenen Erbfolge abgewichen werden soll
eigentlich alle, die die gesetzliche Erbfolge ablehnen und stattdessen eigene Wünsche und Ideen mit in ihre Nachlassplanung einfließen lassen wollen.
Macht man sich erste Gedanken über eine von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Regelung muss man zunächst wissen, wie die gesetzliche Erbfolge überhaupt aussieht. Das festzustellen ist nicht immer leicht. Hinzu kommt noch der Umstand, dass das geltende Pflichtteilsrecht mit in die Überlegungen einzubeziehen ist. Verletzt man dieses, kann das Ergebnis der Erbfolge völlig anders sein, als vom Erblasser gewünscht. Seine gesamten testamentarischen Bemühungen können damit auf den Kopf gestellt sein. Deshalb ist ein Fachmann bei der Nachfolgeplanung unentbehrlich. Fachanwälte für Erbrecht sind geprüfte Erbrechtler. Deshalb genießen sie in Deutschland bei der Frage, "wie gestalte ich mein Testament" das größte Vertrauen.
Rechtsanwalt Günther Dingeldein, Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dingeldein • Rechtsanwälte, Bickenbach
Stand: August 2007
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