Nun endlich: Das neue Unterhaltsrecht



Nach einer gesetzgeberischen "Slalom-Fahrt" hat der Bundestag im November das noch einmal abgeänderte neue Unterhaltsrecht beschlossen. Die ab dem 1.1.2008 geltenden Neuregelungen werden sich auf eine sehr große Zahl von Unterhaltsverhältnissen auswirken, wenn auch in den meisten Fällen weniger stark, als man auf den ersten Blick vermuten könnte.

Für Kinder wird sich das Unterhaltsniveau im Zuge der Reform trotz eines zahlenmäßig deutlich angehobenen "Mindestunterhalts" bis auf Weiteres nicht erhöhen. Geändert wurde lediglich die Berechnungsweise. Für Kinder zwischen 0 und 5 Jahren allerdings steigt der Unterhalt geringfügig.

Spürbarer wirkt sich jedenfalls rechnerisch eine andere Neuerung aus und zwar dann, wenn das Geld des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, um alle Unterhaltsansprüche zu erfüllen: Der Unterhalt minderjähriger Kinder geht jetzt allen anderen Unterhaltsansprüchen vor. Bislang mussten sie sich das verfügbare Geld etwa mit ihrer betreuenden Mutter und in manchen Fällen sogar der neuen Ehefrau ihres Vaters teilen. Jetzt bekommen, um im Beispiel zu bleiben, die Mutter und die "Neue" nur dann Unterhalt, wenn dem Vater nach Abzug des Kindesunterhalts noch mehr Geld als sein "Selbstbehalt" (900,-- €) verbleibt.

Neu ist auch, dass zumindest für die ersten drei Jahre nach der Geburt des Kindes unverheiratete und (ehemals) verheiratete Eltern unterhaltsrechtlich auf gleicher - zweiter - Stufe stehen. Danach müssen sie Ihren Lebensunterhalt gleichermaßen durch eigene Arbeit verdienen, sofern dies zumutbar ist und Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

Getrennt lebende und geschiedene Ehegatten stehen damit schlechter als bisher. Die alte "Lebensstandardgarantie" ist - wenn es sie in den letzten Jahren denn überhaupt noch gab - entfallen. Die Ausübung eines einmal erlernten Berufs ist jetzt grundsätzlich zumutbar, selbst wenn dies eine Rückkehr in bescheidenere Verhältnisse bedeutet.

Für Altfälle gelten wie üblich teilweise Ausnahmeregelungen. Auch bleibt wie üblich vieles Auslegungssache: Beispielsweise kann sich eine "Restfamilie", bestehend aus einer alleinerziehenden Mutter mit zwei kleinen Kindern, derzeit noch nicht sicher sein, ob ihr Unterhaltsanspruch in etwa gleich bleibt oder ob er drastisch um monatlich mehr als 150,-- € sinkt!

Rechtsanwalt Martin Wahlers
Dingeldein • Rechtsanwälte, Bickenbach

Stand: Januar 2008

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