Vorsicht bei Freistellung des Arbeitnehmers unter Urlaubsanrechnung nach der Kündigung!

Stand: September 2006

Häufig vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Arbeitnehmer unter Fortzahlung des üblichen Gehalts von der Arbeitsleistung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unwiderruflich freigestellt wird. Doch dabei ist Vorsicht geboten, da nach der derzeitigen Rechtsprechung das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bereits mit der einvernehmlichen, unwiderruflichen Freistellung endet. Arbeitsverhältnis und Beschäftigungsverhältnis fallen insoweit auseinander. Die ungewollten Folgen dabei sind unter anderem das Ende der Krankenversicherungspflicht und das Ende der Beitragszahlung auf das Rentenkonto. Um dem Arbeitnehmer den Sozialversicherungsschutz zu erhalten, stellen daher immer mehr Arbeitgeber ihre gekündigten Mitarbeiter widerruflich von der Arbeit frei.

Problematisch ist in diesem Zusammenhang jedoch die Frage der Urlaubgsgewährung. Zumeist wird die Freistellung unter Anrechnung der noch bestehenden Urlaubsansprüche gewährt. Das birgt jedoch die Gefahr in sich, dass auch der Urlaub nur widerruflich und somit nicht wirksam erteilt wird. Die Urlaubserteilung kann nämlich ausschließlich unwiderruflich erfolgen, da der Zweck des Urlaubs nur gewahrt bleibt, wenn der Arbeitnehmer nicht damit rechnen muss, während dieser Zeit zur Erbringung einer Arbeitsleistung in den Betrieb zurückbeordert zu werden. Ist die Freistellung unter Anrechnung auf den noch offenen Urlaub jedoch ausdrücklich widerruflich ausgestaltet, ist keine zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs notwendige Befreiungserklärung gegeben – die Urlaubsgewährung ist somit unwirksam und muss trotz Freistellung finanziell abgegolten werden.

Was bedeutet das für die Unternehmenspraxis? Im Fall der widerruflichen Freistellung muss darauf geachtet werden, dem Arbeitnehmer zunächst auf einem gesonderten Schriftstück ausdrücklich Urlaub zu erteilen. Erst an das Ende des Urlaubs sollte sich dann die widerrufliche Freistellung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses anschließen. Um Haftungsgefahren zu vermeiden, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf die möglichen sozialversicherungsrechtlichen Folgen der Freistellung hinweisen. In jedem Einzelfall ist vor einer Freistellung immer sorgfältig zu überlegen, ob diese einvernehmlich oder einseitig, unwiderruflich oder widerruflich erfolgen soll.

Sandra Westermann, Rechtsreferendarin
Dingeldein • Rechtsanwälte
Bickenbach, Gernsheim, Groß-Umstadt
www.dingeldein.de, kanzlei@dingeldein.de

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