Urlaubsrecht: kleine Unterscheidungen mit großer Bedeutung


Urlaubsentgelt,Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung

Das deutsche Recht unterscheidet Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld und Urlaubsabgeltung. Die sprachlichen Unterschiede sind gering, jedoch ist diese Unterscheidung von großer Bedeutung.

Zu der Zahlung von Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung ist der Arbeitgeber verpflichtet. Das Urlaubsgeld ist eine freiwillige Leistung.

1.Urlaubsentgelt

Unter dem Urlaubsentgelt versteht man die Lohnfortzahlung während des Erholungsurlaubs. Sollten keine vertraglichen oder tariflichen Bestimmungen über die Berechnung des Urlaubsentgeltes erfolgt sein, so wird die Lohnfortzahlung wie folgt berechnet:

Der Arbeitnehmer erhält grundsätzlich das Gehalt, das er auch erhalten würde, wenn er arbeiten würde.

Nach dem Bundesurlaubsgesetz bemisst sich der durchschnittliche Arbeitsverdienst nach dem Entgelt des Arbeitnehmers der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs. Bei einer monatlichen Abrechnung ist der Durchschnitt der letzten drei Monate zu berücksichtigen.

Besonderheiten gelten bei Über- und Mehrarbeitsstundenvergütung. Sollte der Arbeitnehmer während des Berechnungszeitraums Mehrarbeit geleistet haben, so wird diese Mehrarbeit bei der Berechnung des Urlaubsentgelts berücksichtigt. Dies gilt sogar dann, wenn während es Urlaubzeitraums Mehrarbeit nicht anfällt.

Andererseits wird während des Urlaubs anfallende Mehrarbeit nicht berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer während des Bemessungszeitraums keine Überstunden geleistet hat( Schaub § 102 VI § S. 885 oben).

Nicht beachtet werden vorrübergehende Verdiensterhöhungen oder Kürzungen.

Sachbezüge die zum Arbeitsentgelt gehören, werden bei der Berechnung mit einbezogen. Für diese Leistungen, so z.B. Kost, Heizung, Beleuchtung etc. muss ein angemessener Wert berechnet werden. Angemessen ist der Wert, welchen diese Sachbezüge für den Arbeitnehmer haben. Es werden die Sätze berechnet, die bei der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt werden.

Außer Betracht bleibt die zur Verfügung gestellte Wohnung. Sie wird regelmäßig nicht in die Berechnung einbezogen, da sie dem Arbeitnehmer auch während seines Urlaubs zur Nutzung verbleibt.

Berücksichtigt werden bei der Bemessung weiterhin auch vermögenswirksame  Leistungen nebst Zulagen, wie z.B. Schmutz-, Gefahr-, Nacht- und Auslandszulagen.

Bei einer erfolgsabhängigen Vergütung, so z.B. Akkord, Prämien oder Provisionen, ist auf den wirklichen Verdienst des Bemessungszeitraums abzustellen. Um Missverhältnissen bei der Berechnung vorzubeugen, kann bei erfolgsabhängiger Vergütung der Bemessungszeitraum bis auf ein Jahr arbeitsvertraglich verlängert werden.

Im Tarifvertrag sind jedoch Abweichungen von der gesetzlichen Berechnungsmethode möglich. Es gibt folgende Modelle:
- Nach dem Lohnausfallprinzip erhält der Arbeitnehmer das Entgelt, das er erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte. Da bei der Bemessung der Urlaubszeitraum entscheidend ist, gilt im Bereich der Über- und Mehrarbeitsvergütung folgendes: Sie werden nur berechnet, wenn sie auch tatsächlich im Urlaubszeitraum angefallen sind. Bei einer Überstundenleistung außerhalb der Urlaubszeit werden sie nicht in die Berechnung miteinbezogen. Die bei der herkömmlichen Berechnung (s.o.) auftretenden Ungereimtheiten sind damit ausgestanden.
- Nach der abstrakten Berechnungsmethode bemisst sich die Vergütung nach der regelmäßigen tariflichen oder arbeitsvertraglich vereinbarten Entlohnung. Individuelle Besonderheiten finden hierbei demnach keine Beachtung.
Das Urlaubsentgelt ist jedoch nicht nur bei Erholungsurlaub zu gewähren. Der Arbeitnehmer hat ebenfalls einen Anspruch auf Fortzahlung während des
- Sonderurlaubs, dies ist die bezahlte Freistellung für kurze Zeit wegen Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers (z.B.: bei Heirat, Geburt, Umzug oder beim Todesfall eines nahen Angehörigen) liegen und/oder während des

- Bildungsurlaubs, d.h. während der bezahlten Freistellung zur beruflichen oder politischen Weiterbildung. Bildungsurlaub wird nur in folgenden Bundesländern gewährt: Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NW, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Saarland, Sachsen Anhalt.
Von allen bisher benannten Urlaubsformen ist der unbezahlte Urlaub zu unterscheiden. Während dieser freiwilligen Freistellung ruhen sämtliche Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Daher ist der Arbeitgeber in einem solchen Fall nicht zur Zahlung des Urlaubsentgeltes verpflichtet.

2. Urlaubsabgeltung

Kann der Arbeitnehmer angefallenen Urlaub tatsächlich nicht nehmen, z.B. weil das Arbeitsverhältnis fristlos beendet wurde, erhält er ausnahmsweise Urlaubsabgeltung.

Voraussetzung für einen Abgeltungsanspruch ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Während eines bestehenden Arbeitsverhältnises ist grundsätzlich die Abgeltung nicht zulässig, da der Arbeitnehmer dazu angehalten ist, seinen Urlaub zu nehmen. Sollte trotz des Abgeltungsverbotes während des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses der Urlaub abgegolten worden sein, so erlischt daher keinesfalls der weiterhin bestehende Urlaubsanspruch. Der Arbeitgeber wird also bestraft, wenn er Urlaub bezahlt, obwohl dieser erteilt hätte werden können.

Es besteht in diesem Fall auch keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, die gewährte Urlaubsabgeltung zurückzuzahlen. Abweichungen gelten dann, wenn die Urlaubsabgeltung auf Initiative und Druck des Arbeitnehmers erfolgte.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch kurz vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den ihm zustehenden Urlaub zu gewähren. Nur wenn er nicht mehr gewährt werden kann, so ist er abzugelten.

Bezüglich der Berechnung des Urlaubsabgeltungsbetrages gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes.

Besonderheiten bestehen im Falle einer krankheitsbedingten Nichtgewährung von angefallenen Urlaubs. Ist der Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses dienstunfähig krank und wird er auch nicht bis zum Ende des Urlaubsjahres oder des dreimonatigen Übertragungszeitraums wieder gesund, so kann ihm kein Urlaub gewährt werden. Folglich entsteht auch kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Urlaubsanspruch und Urlaubsabgeltungsanspruch sind verfallen. Auch besteht für den Arbeitgeber keine Pflicht, ein etwaig vereinbartes Urlaubsgeld zu zahlen.

Solche Verfallsfristen können aber durch Tarifvertrag erweitert oder beschränkt werden.

3. Urlaubsgeld

Das Urlaubsgeld stellt eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers dar. Sie wird grundsätzlich zum Urlaubsentgelt ausgezahlt.

Soweit das Urlaubsgeld nicht im Tarif- oder Einzelarbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist, kann aus betrieblicher Übung oder dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Urlaubsgeld erwachsen. Dieser Anspruch entsteht jedoch im Rahmen der betrieblichen Übung nicht, wenn die Zahlungen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgten (umstritten und äußerst problematisch).

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