Vergütungsansprüche an Heiligabend und Silvester

(02.12.2002)

Grundsätzlich besteht ein Vergütungsanspruch für diejenige Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages entfällt. Das heißt, dass dem Arbeitnehmer an Feiertagen trotz Nichtarbeit die reguläre Vergütung zusteht.

Heiligabend und Silvester sind jedoch keine gesetzlichen Feiertage, sondern arbeitsrechtlich gesehen "normale" Werktage. Damit besteht grundsätzlich nur bei Erbringung von Arbeitsleistung ein Vergütungsanspruch.

Hiervon gibt es jedoch zwei Ausnahmen: Arbeitet der Arbeitnehmer nicht, besteht dennoch ein Vergütungsanspruch, wenn eine völlige oder teilweise Freistellung vereinbart wurde oder, wenn die Vergütung an Heiligabend oder an Silvester bei gewährter Freizeit zur Betriebsübung geworden ist. Eine Betriebsübung liegt vor, wenn der Arbeitgeber dreimal hintereinander vorbehaltlos eine Vergütung trotz Nichtarbeit bezahlt hat.

Sind beide Ausnahmen nicht gegeben, muss der Arbeitnehmer an Heiligabend und Silvester entweder arbeiten oder Urlaub nehmen.

Entscheidet sich der Arbeitnehmer für den Urlaub, ist jedoch anzumerken, dass im Regelfall auf diese Tage jeweils ein voller Urlaubstag entfällt. Verzichtet nämlich der Arbeitgeber darauf, seine Mitarbeiter an diesem Tag "voll" zu beschäftigen, bedeutet dies noch nicht, dass daraus generell ein "halber" Arbeitstag geworden wäre. Nur wenn der Arbeitgeber so großzügig ist, jeweils einen halben Tag zu schenken, fällt für die Freizeit an Heiligabend und Silvester nur ein Urlaubstag an.

02.12.2002
Rechtsanwalt Günther Dingeldein
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Bickenbach

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