Das eigene Haus bauen, ausbauen, finanzieren

März, 2001

Planen hilft Sparen

Wer beim "Häuslebau" nicht in Gefahr geraten möchte, über den Tisch gezogen zu werden, muß auch hier einen Grundsatz beachten: Geld gibt es nur nach erbrachter Leistung !

Rudi Ratlos hat sich entschlossen:

Er will auf dem neu gekauften Grundstück sein Traumhaus errichten. Die Finanzierung ist gesichert, er hat schon alles durchgerechnet und die Bank hat grünes Licht signalisiert. Und wie das Haus einmal aussehen soll, davon hat der Familienvater auch schon ganz genaue Vorstellungen.

Keine Ahnung hat Rudi Ratlos hingegen, wenn es um Verträge mit Bauunternehmern geht. Nur zwei Abkürzungen hat er im Kopf: VOB und BGB.

Wird vertraglich nichts anderes vereinbart wird, gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Auf Bauverträge zugeschnitten ist jedoch die sogenannte "Verdingungsordnung für Bauleistungen" (VOB). Die VOB ist im Gegensatz zum BGB kein Gesetz, sondern ein speziell auf die Anforderungen des Bauwesens abgestimmtes Vertragsregelwerk. "Wenn man die VOB vereinbart, sollte man aber spezielle Vereinbarungen über Gewährleistungen und Verjährungen treffen", rät der Bickenbacher Rechtsanwalt Stefan Krump von der Rechtsanwaltssozietät Dingeldein und Kollegen, "denn die Regelungen über Gewährleistungen und Verjährungen in der VOB sind für den Bauherren schlechter als die im BGB."

Schlecht beraten ist fast immer, wer den Vertrag unbesehen vom Bauunternehmer übernimmt. Denn ein ausgewogener Vertrag sollte immer die Interessen von Unternehmer und Bauherrn gleichermaßen berücksichtigen.

Daneben sollte auf die Baubeschreibung allergrößten Wert gelegt werden. Denn jedes Waschbecken, jeder Lichtschalter und jede Steckdose, die dort penibel festgeschrieben werden, müssen später auch im fertigen Haus zu finden sein. Hat der Bauunternehmer allerdings den Vertrag erst einmal in der Tasche, läßt er sich Sonderwünsche oft teuer bezahlen.

Zudem muß Rudi Ratlos auch klären, ob er einen Architekten einschalten will. Oft hilft der Architekt als Mittler zwischen dem Bauherrn und dem Bauunternehmer sogar Kosten zu sparen. Selbst bei dem sogenannten "schlüsselfertigen Bauen" sollte zur fachkundigen Beratung ein Architekt oder ein Sachverständiger herangezogen werden.

Sind dennoch Mängel zu beklagen, ist der Ärger für alle Beteiligten groß. Damit aus dem Traumhaus von Rudi Ratlos später kein Albtraum wird, sollte Rudi deshalb bereits vor dem ersten Spatenstich folgendes beachten:

"Hat der Bauherr einen Architekten nicht nur mit der Planung, sondern auch mit der Bauüberwachung beauftragt, dann muß der Architekt für Planungsfehler oder Fehler in der Bauüberwachung geradestehen", so Rechtsanwalt Krump. "So zum Beispiel wenn die vorgesehene Wärme- oder Schallisolierung unzureichend ist".

Auch wenn die Handwerker pfuschen, müssen sie dies verantworten und den Fehler beheben. Nach der Abnahme muß Rudi Ratlos allerdings beweisen, dass die Handwerker wirklich mangelhaft gearbeitet haben. Doch nicht nur deshalb sollte er als Bauherr der Abnahme besondere Aufmerksamkeit widmen, sondern auch, weil mit der Abnahme die Gewährleistungsfrist beginnt. "Die Abnahme ist der Dreh- und Angelpunkt des Werkvertrags. Der Bauherr sollte auf jeden Fall einen offiziellen Termin mit den Handwerkern, dem Architekten bzw. dem Bauunternehmer abstimmen, um die Abnahme gemeinsam vorzunehmen", rät Rechtsanwalt Krump.

Der Bauherr sollte zur Abnahme einen Sachverständigen oder einen Architekten mitnehmen, um gegebenenfalls ein Mängelprotokoll zu erstellen. Um durchsetzen zu können, dass die Mängel auch wirklich beseitigt werden, kann Rudi Ratlos die Bezahlung zum Teil verweigern.

Damit der Bau während einer möglichen Klage nicht zum Erliegen kommt, sollte das "selbständige Beweisverfahren" eingeleitet werden. Im Rahmen dieses gerichtlichen Verfahrens wird von einem gerichtlich bestimmten Sachverständigen festgestellt, ob ein Mangel vorliegt und wer ihn zu verantworten hat. Die getroffenen Feststellungen sind bindend und veranlassen den Handwerker daher meistens auch ohne kosten- und zeitaufwendige Klage zur Nachbesserung.

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