Fehlverhalten im Straßenverkehr und deren einschneidenden Folgen

Veröffentlicht am 2.3.02; Stand: März 2002


(Ein Beitrag der ortsansässigen Rechtsanwaltssozietät Dingeldein & Kollegen)


Irren ist menschlich. Dies gilt auch für den Straßenverkehr. Hier drohen jedoch teilweise empfindliche Sanktionen. Wir wollen über die wichtigsten Problemfelder informieren.

1. Verjährung

Nach der Begehung der Ordnungswidrigkeit kommt der Bußgeldbescheid. Doch wieviel Zeit darf dazwischen liegen? Hier sind Verjährungsfragen zu prüfen. Verjährung bedeutet, dass Sie nach Ablauf dieser Frist für Ihr Fehlverhalten nicht mehr belangt werden können.

Folgende Fristen sind von Bedeutung:

  • einfache Ordnungswidrigkeit 3 Monate
  • Alkoholfahrten mit mehr als 0,5 Promille 6 Monate
  • Alkohol über 0,8 Promille oder Drogenmißbrauch 12 Monate
Doch es gibt einige Ausnahmefälle, welche die Verjährung der Tat unterbrechen. Unterbrechung bedeutet, dass ab dem Zeitpunkt der Unterbrechung die Frist vollständig von vorne zu Laufen beginnt. Die Unterbrechung tritt immer dann ein, wenn die zuständige Behörde in Ihrer Sache bereits tätig geworden ist und eine behördliche Verfügung erlassen hat. Beispiele:

  • Vernehmung des Betroffenen
  • Versendung eines Anhörungsbogens
  • Beauftragung eines Sachverständigen
Folge ist, dass ab diesem Zeitpunkt erneut die 3 monatige Frist zu Laufen beginnt.

Weitere Möglichkeiten der Unterbrechung sind

  • Zustellung eines Bußgeldbescheides
  • Erhebung der öffentlichen Klage
Bei derartigen Fallgestaltungen verlängert sich die Verjährungsfrist auf 6 Monate.

2. Bußgeld und Verhängung eines Fahrverbotes

Oftmals ordnet die zuständige Behörde neben dem Bußgeld ein Fahrverbot für eine gewisse Dauer an. Dies bereitet den Autofahrern naturgemäß die größten Sorgen, da ein jeder auf sein Kfz angewiesen ist. Für diese Unannehmlichkeiten gibt es zweierlei Lösungsmöglichkeiten:

a) Gerade bei kurzen Fahrverboten besteht die Möglichkeit den Anfang und das Ende des Fahrverbotes, in einer gewissen Frist selbst zu bestimmen. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, diesen Zeitraum in den eigenen Urlaub zu legen, damit man weiterhin problemlos seine Arbeitsstelle erreichen kann.

b) Doch ist oftmals das Fahrverbot länger als der eigene Urlaub. Die zuständige Bußgeldstelle kann in freiem Ermessen die Strafe festsetzen. Das heißt, es besteht die Möglichkeit, durch eine deutliche Erhöhung des Bußgeldes das Fahrverbot aufzuheben. Sie müssen dann zwar ein höheres Bußgeld zahlen, können allerdings Ihr Kfz weiter nutzen. Dieses Entgegenkommen der Behörde oder des Gerichtes ist bei sogenannten Wiederholungstäter meist ausgeschlossen. Achten Sie jedoch stets darauf, dass das Bußgeld nicht unverhältnismäßig erhöht wird.

c) Flensburger Verkehrszentralregister und Entziehung der Fahrerlaubnis

Vom Fahrverbot zu unterscheiden ist die Entziehung der Fahrerlaubnis. Diese Sanktion kann dann verhängt werden, wenn beim Verkehrszentralregister des Kraftfahrt- Bundesamt in Flensburg zu viele Punkte angesammelt sind. Jetzt sind zur Wiedererlangung des Führerscheins -anders als beim Fahrverbot- weitere Hürden zu bewältigen. Zur Wiedererlangung ist nunmehr eine medizinisch- psychologische Untersuchung (MPU) erforderlich. Landläufig spricht man vom Idiotentest. Da eine Wiedererlangung frühestens 6 Monate nach bestandener MPU möglich ist, muss ein solcher Führerscheinentzug auf jeden Fall vermieden werden. Hat man den Verdacht, man habe einige Punkte (zuviel) angesammelt, sollte man seinen Punktestand erfragen, um sein weiteres Fahrverhalten im Hinblick auf den möglichen Führerscheinentzug anzupassen. Dies kann man unter folgender Adresse tun:

Kraftfahrt- Bundesamt
Verkehrszentralregister
24932 Flensburg

Das Kraftfahrt-Bundesamt wird nach einem bestimmten Punktestand von sich aus tätig:

  • ab 8 Punkte Benachrichtigung des Betroffenen
  • ab 14 Punkte Anordnung eines Aufbauseminars (sollte dies nicht durchgeführt werden, ist der Führerschein weg)
  • ab 18 Punkte wird der Führerschein automatisch eingezogen
Hat man zuoft im Straßenverkehr "gesündigt" empfiehlt es sich frühzeitig ein freiwilliges Aufbauseminar durchzuführen, da man dann noch die Möglichkeit hat Punkte abzubauen:

  • bis 8 Punkte Abzug von 4 Punkten
  • 9,10,11,12,13 Punkte Abzug von 2 Punkten

Ein solches Aufbauseminar kostet etwa 250,- € und ist nur alle 5 Jahre möglich. Doch das angeordnete Aufbauseminar (bei 14 Punkten) kostet genauso viel und hat allerdings keinen Punktabzug zur Folge.

3. Alkohol am Steuer

Eine Trunkenheitsfahrt ist eine Straftat und kein Kavaliersdelikt! Deshalb ist immer Alkoholverzicht im Straßenverkehr angesagt. Die immer noch allzu oft vertretene Auffassung, erst ab 0,5 Promille würden strafrechtliche und zivilrechtliche Probleme anfangen ist falsch. Vielmehr gilt folgendes:

- ab 0,3 Promille
Straftat bei auffälligem Verhalten (auffälliges Verhalten ist z.B. Schlangenlinie fahren oder Unfall gebaut)
Folge:

  • Geldstrafe, 30-45 Tagessätze
  • Entziehung der Fahrerlaubnis für mind. 6 Monat
  • 7 Punkte in Flensburg

Aber auch der Kfz- Haftpflichtversicherer kann im Fall eines Unfalls in Höhe von 5.000,- € bei Ihnen Regreß nehmen. Das bedeutet, Ihr Versicherer zahlt den Schaden, den Sie einem anderen zugefügt haben und verlangt von Ihnen den geleisteten Schadensersatz bis zu 5.000,- € zurück.

- ab 0,5 Promille
Es drohen selbstverständlich die gleichen Folgen, wie bei 0,3 Promille. Es kommt hinzu:
Ordnungswidrigkeit: 100,- € Geldbuße, 2 Punkte

- ab 0,8 Promille
Ordnungswidrigkeit: 250,- € Geldbuße, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot

- ab 1,1 Promille
absolute Fahruntüchtigkeit
ohne Unfall oder auffälligem Verhalten
Geldstrafe 30-60 Tagessätze, 7 Punkte, ca. 9 Monate Fahrverbot
mit Unfall oder auffälligem Verhalten
Geldstrafe 45- 120 Tagessätze, 7 Punkte, ca. 12 Monate Fahrverbot

- ab 1,6 Promille
Es drohen die gleichen Folgen, wie bei 1,1 Promille. Hinzu kommt:
zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist zwingend eine MPU erforderlich

Rechtsreferendar Mirko Walbach, Mitarbeiter in der Rechtsanwaltssozietät Dingeldein & Kollegen, Bickenbach

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