Amtliche Verwahrung von letztwilligen Verfügungen


Grundsätzlich ist der Notar gehalten, die von ihm beurkundeten letztwilligen Verfügungen unverzüglich in die besondere amtliche Verwahrung zu geben, § 34 Beurkundungsgesetz. Die Verwahrung beim zuständigen Amtsgericht soll größere Sicherheit und völlige Geheimhaltung des Inhalts gewährleisten. Weiterhin soll sie vor Verlust, unbefugten Eingriffen sowie Veränderungen schützen.

Die Nichtbeachtung dieser Formvorschrift führt jedoch nicht zur Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung, sondern kann allenfalls Schadensersatzansprüche gegen den Notar auslösen. Demnach besteht für den Notar die Aufgabe, öffentliche Testamente und Erbverträge unverzüglich in amtliche Verwahrung zu geben, damit er keine Dienstpflichtverletzung begeht.

Eine Ausnahme besteht jedoch gemäß § 34 Abs. 2 Beurkundungsgesetz für Erbverträge. Danach kann die amtliche Verwahrung von Erbverträgen ausgeschlossen werden. Das Verlangen muss von beiden Vertragsteilen gestellt und bis zur Ablieferung beim Notar vorgebracht worden sein. Die Angabe von Gründen ist dabei nicht erforderlich. Der Ausschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen. Bei Ausschluss der besonderen amtlichen Verwahrung verbleibt die Urkunde unverschlossen in der gewöhnlichen Verwahrung des Notars. Auch in diesem Fall ist die Herausgabe an die Beteiligten nicht statthaft, selbst wenn der Erbvertrag später wieder aufgehoben wird.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass öffentliche Testamente und Erbverträge grundsätzlich der amtlichen Verwahrung bedürfen. Bezüglich des Erbvertrags besteht jedoch die Ausnahme, dass die amtliche Verwahrung durch den Willen der beiden Vertragsparteien ausgeschlossen werden kann.

Rechtsanwalt Günther Dingeldein,
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht,
Bickenbach bei Darmstadt; Oktober 2004

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