Wenn Volljährige Unterhalt verlangen

Die Unterhaltsverpflichtung von Eltern endet nicht automatisch, wenn ein Kind volljährig wird.

Geht es noch zu Schule, wird es bis zu seinem 21. Lebensjahr unterhaltsrechtlich ohnehin wie ein Minderjähriger behandelt.

Doch auch Schulabgänger - erfolgreich oder nicht - müssen von ihren Eltern weiter unterstützt zu werden: Sie können von den Eltern bis zum Abschluss einer Ausbildung, die ihren "Fähigkeiten und Neigungen" entspricht, Unterhalt verlangen. Beginnt das Kind nach dem Abschluss einer Lehre noch ein thematisch hieran anschließendes Studium, gilt das als einheitliche Ausbildung.

Das Kind muss die Ausbildung zielstrebig betreiben und die Eltern hierüber auf dem Laufenden halten. Kommt es dem dauerhaft nicht nach, verwirkt es seinen Unterhaltsanspruch.

Zum Unterhalt sind beide Eltern anteilig nach ihren jeweiligen Einkommen verpflichtet.

Einen Anspruch auf eine eigene Wohnung gibt es nicht: Die Eltern können etwa bestimmen, dass der Unterhalt durch freie Kost und Logis sowie ein angemessenes Taschengeld erbracht wird.

Rechtsanwalt Martin Wahlers
Dingeldein · Rechtsanwälte, Bickenbach
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Stand: März 2008

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