Vorsorgeregelungen gewinnen an Bedeutung



Hilflosigkeit bei Krankheit, im Alter und am Lebensende ist oft unvermeidbar. Für den Fall der Fälle wollen immer mehr Mitbürger ihre Selbstbestimmung nicht dem Zufall überlassen. Sie treffen Vorkehrungen durch eine Patientenverfügung, eine Vorsorgevollmacht und / oder eine Betreuungsverfügung. Eine Vielzahl von Musterurkunden sind im Umlauf. Ohne professionelle Beratung wird jedoch der juristische Laie kaum seine individuellen Wünsche sicher formulieren können.

Die Patientenverfügung ist bis jetzt noch ohne gesetzlichen Hintergrund. Dennoch besteht ein Gebot, die in einer Patientenverfügung beschriebenen Wünsche des Verfügenden - soweit rechtlich möglich - zu beachten. Erfreulich ist die kürzlich angekündigte Mitteilung der Bundesjustizministerin, noch in diesem Jahr eine gesetzliche Grundlage zu schaffen. In einer Patientenverfügung trifft der Vorsorgende Bestimmungen für den Fall seiner medizinischen Behandlungsbedürftigkeit. Ist er in einem solchen Falle nicht ansprechbar und / oder nicht entscheidungsfähig, dann soll gemäß des in der Verfügung niedergeschriebenen Willens des Patienten mit ihm verfahren werden. Der Patient kann insbesondere Art, Intensität und Umfang bestimmter medizinischer Behandlungen bestimmen.

Mittels einer Vorsorgevollmacht wird eine vom Betroffenen ausgewählte Person dazu bevollmächtigt, im Namen und mit Wirkung für den Vollmachtgeber Erklärungen abzugeben, zu denen er in Folge alters- oder krankheitsbedingten Verlustes der Geschäftsfähigkeit nicht mehr in der Lage ist. Gegenstand einer Vorsorgevollmacht können grundsätzlich sämtliche Rechtsgeschäfte sein, soweit sie nicht vertretungsfeindlich sind, wie beispielsweise Eheschließung oder Errichtung eines Testamentes. Der durch eine Vorsorgevollmacht bestimmte Bevollmächtigte unterliegt kaum Beschränkungen. Aus diesen Gründen ist dem Verfügenden dringend zu raten, den Kreis der den Bevollmächtigten erlaubten Geschäfte klar zu bezeichnen und die Vollmacht inhaltlich nicht völlig unbestimmt auszugestalten. Keineswegs sollten Musterformulare blind übernommen werden; vielmehr sind die unterschiedlichen Gegebenheiten des Einzelfalles zu beachten.

Eine Betreuungsverfügung ist eine Willensäußerung, durch die eine Person für den Fall ihrer späteren Betreuungsbedürftigkeit Vorschläge für die Auswahl des Betreuers macht. Die Betreuung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt: Die Betreuungsverfügung unterliegt starken gesetzlich geregelten Beschränkungen. Das Vormundschaftsgericht übt eine Art Kontrolle aus. Diese Kontrolle gibt es bei der Vorsorgevollmacht nicht. Aus diesen Gründen sollte man es sich genau überlegen, ob man sich für die Betreuungsverfügung oder die Vorsorgevollmacht entscheidet. Alle drei Urkunden können vom Verfügenden selbst gefertigt werden. Eine notarielle Beurkundung ist nicht notwendig, aber möglich. Entscheidet man sich für eine Vorsorgevollmacht, sollte man jedoch die Unterschrift öffentlich beglaubigen lassen. Die Unterschriftsbeglaubigung kann äußerst preisgünstig, z. B. beim Ortsgericht einer jeden Gemeinde vorgenommen werden. Noch bis vor kurzem galt die Regel, die Urkunden möglichst alle zwei bis drei Jahre erneut zu unterzeichnen, um deren Aktualität zu dokumentieren. Nach neuester Rechtsprechung ist diese Vorgehensweise nicht mehr notwendig: auch Bestimmungen älterer Urkunden sind zu respektieren.

Rechtsanwalt Günther Dingeldein, Fachanwalt für Familienrecht, Bickenbach bei Darmstadt

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