Verbesserung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen


Bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung versucht man jedes Jahr, möglichst viele Aufwendungen für die private Vorsorge in Form von Versicherungsverträgen einzustellen. Diese werden grundsätzlich als Sonderausgaben berücksichtigt und mindern damit das zu versteuernde Einkommen. Allerdings stellt man bei einer Veränderung der Beiträge, z. B. aufgrund einer vergessenen Versicherung, schnell fest, dass sich diese Veränderung nicht mehr auswirkt. Dies liegt an der beschränkten Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen. Der Gesetzgeber lässt lediglich einen Höchstbetrag zum Abzug zu, die darüber hinausgehenden Aufwendungen bleiben unbeachtet. Hiervon wesentlich betroffen waren Selbständige und Freiberufler, die sich vollständig privat versichert hatten. Die für sie absetzbaren Beträge blieben erheblich hinter den tatsächlichen Aufwendungen zurück.

Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes ist dies aber nicht hinnehmbar. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass auch bei dieser Berufsgruppe der Grundsatz der Steuerfreiheit des Existenzminimums gelten muss. Mit der derzeitigen Regelung können sich aber Fälle ergeben, in denen das verbleibende Einkommen nach der Leistung der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung unterhalb des Existenzminimums liegt. Aufgrund der derzeitigen beschränkten Abzugsfähigkeit der Vorsorgebeträge ist der Steuerpflichtige trotzdem gehalten, auf dieses Resteinkommen Einkommensteuer zu zahlen. Die geltende Regelung wurde daher als verfassungswidrig erklärt. Eine sofortige Erleichterung für die Steuerpflichtigen schafft diese Entscheidung aber leider nicht. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, eine neue Regelung bis zum 1. Januar 2010 zu schaffen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die bisherigen Regelungen in Kraft. Die Betroffenen Steuerpflichtigen sollten daher überprüfen, ob in ihrem jeweiligen Fall die Steuerfreiheit des Existenzminimums gewahrt ist.

Rechtanwalt Thomas Waegt, Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Steuerrecht, Dingeldein • Rechtsanwälte, Bickenbach

Stand: April 2008

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.



 
     
   
www.dingeldein.de -