Wohin mit Vorsorgeverfügungen?

Hatte jemand einen Unfall oder erkrankt plötzlich schwer, ist er oft nicht mehr in der Lage, seinen Willen zu äußern. Dann müssen seine Angehörigen an seiner Stelle bedeutsame, gar lebenswichtige Entscheidungen treffen: Welche Behandlung ist vorzunehmen? Was soll geschehen, wenn keine Hoffnung auf ein "normales Leben" nach der Krankheit besteht, was, wenn nicht zu erwarten ist, dass derjenige je wieder aus dem Koma erwachen wird? Ist finanziell etwas zu regeln? Falls derjenige stirbt: Wie hätte er sich sein Begräbnis vorgestellt, wen hätte er sich als Vormund für seine Kinder gewünscht? Die Liste ist beliebig verlängerbar.

Allenfalls die letzte Frage kann durch ein Testament geregelt werden. Für alle anderen Umstände muss man rechtzeitig vorsorgen. Dies geschieht durch sogenannte Vorsorgeverfügungen; Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen, Betreuungsverfügungen, Trauerverfügungen, etc. Wer die entsprechenden Urkunden nicht vorbereitet hat, riskiert, dass sich seine Angehörigen mit einer ganzen Reihe menschlich quälender rechtlicher Zweifelsfragen auseinandersetzen müssen. Meist sind diese damit überfordert.

Hat man die notwendigen Vorsorgeverfügungen gefertigt, stellt sich gleich die nächste Frage: Wie sorgt man dafür, dass die Verfügung im Fall der Fälle auch gefunden wird?

Man kann sie leicht auffindbar zu Hause oder bei Vertrauenspersonen verwahren. Es kann so aber leicht passieren, dass die Erklärung verloren geht oder in falsche Hände gerät.

Gerichte verwahren auf Wunsch Testamente, "vorsorgende" Regelungen aber nicht. Eine Verwahrung beim Hausarzt ist nicht in jedem Fall möglich. Patientenverfügungen werden zwar oft angenommen, die übrigen notwendigen Verfügungen hingegen nicht. Diese haben schließlich mit medizinischen Fragen nur am Rande zu tun.

Die Registrierung der Verfügung, etwa beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarskammer, der Deutschen Verfügungszentrale oder vergleichbaren Einrichtungen ist sinnvoll, aber nicht ausreichend - denn man ermöglicht zwar Gerichten, Ärzten und Krankenhäusern den Zugriff, nicht aber den Angehörigen.

Auf vielfachen Wunsch von Mandanten haben wir ein sicheres System entwickelt, dass uns in die Lage versetzt, neben unserer kompetenten Beratung und Gestaltung von Vorsorgeverfügungen, zusätzlich die sichere Verwahrung Ihrer Verfügungen in unseren Kanzleiräumen vornehmen zu können. Sie legen die Personen fest, die auf Anfrage die Verfügung abholen und von ihr Gebrauch machen können. Schließlich ist Ihre Erklärung nicht primär an Gerichte und Ärzte gerichtet sondern Ihre Angehörigen und anderen Vertrauenspersonen sollen nach Ihren vorgegebenen Anweisungen tätig werden. Auf Wunsch lassen wir Ihre Verfügung zusätzlich bei den oben genannten Registern eintragen, die sich dann mit ihren Anfragen direkt an uns wenden.

Rechtsanwalt Günther Dingeldein
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Erbrecht
zertifizierter Testamentsvollstrecker
Mitglied im DVZ Expertenpool
Dingeldein • Rechtsanwälte, Bickenbach

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